Auch wenn zu Lebzeiten alles verschenkt wurde, können im Erbfall Pflichtteilsberechtigte hohe Ansprüche haben.
Kinder und der Ehepartner des Erblassers gehören zum engen Kreis der Pflichtteilsberechtigten, in bestimmten Fällen auch die Eltern. Ist am Todestag kein ausreichendes Vermögen mehr vorhanden, weil vieles schon zu Lebzeiten verschenkt wurde, haben diese Pflichtteilsberechtigen dennoch umfangreiche Ansprüche. Dies gilt selbst dann, wenn diese Personen nicht enterbt wurden, also Erben sind. Den Beschenkten sind die wirtschaftlichen Risiken oft nicht bewusst.
Haftung der Beschenkten
Hat der Verstorbene zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, dann kann Pflichtteilsberechtigten ein sogenannter Ergänzungsanspruch zustehen. Dieser Anspruch kann sich dann gegen die Beschenkten richten. Die Beschenkten haben die Zwangsvollstreckung zu dulden oder können zahlen. Eine besonders knappe Verjährungsfrist ist zu beachten. Die zeitlich zuletzt Beschenkten haften zuerst. Die Höhe des Anspruches richtet sich insbesondere nach den Eheverhältnissen, Anzahl der Kinder, Inflation, dem Zeitpunkt der tatsächlichen Leistung der Schenkung, etwa vereinbarten Gegenleistungen, sonstigen Vereinbarungen usw. In vielen Fällen sind Schenkungen auch nach mehr als zehn Jahren noch auszugleichen. Zur Aufklärung stehen den Pflichtteilsberechtigten Auskunftsansprüche zu, die auch gerichtlich durchgesetzt werden können. Bei einem mittellosen Nachlass tragen die Kosten für Wertermittlungsgutachten allerdings die Anspruchsteller.
Unwahre Angaben der Erben
Das bewusste Verschweigen von Vermögen oder von Schenkungen trotz ausdrücklicher Nachfrage
eines Auskunftsberechtigten kann schwerwiegende Konsequenzen haben. Dies betrifft beispielsweise Bargeldbestände, Schließfächer, Edelmetalle, Schmuck oder Auslandsvermögen. Sowohl Pflichtteilsberechtigte als auch Erben eines praktisch wertlosen Nachlasses können Kontoauszüge sämtlicher Bankverbindungen der letzten zehn Jahre anfordern und Informationen bei Versicherungen, beim Finanzamt usw. einholen bzw. dies in einer amtlichen Auskunft verlangen. Unterlagen, Bilder und Zeugen können zur weiteren Aufklärung beitragen. Fast immer finden sich Hinweise, falls wesentliche Werte verschwiegen wurden. Diese Indizien sind Grundlage für weitere Recherchen sowie die Aufforderung zu einer strafbewehrten eidesstattlichen Versicherung vor Gericht, wodurch letztlich sehr häufig die Wahrheit ans Tageslicht kommt.
Rückforderung wegen groben Undanks
Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen eines groben Undanks schuldig gemacht hat. In bestimmten Fällen können auch die Erben die Schenkung noch widerrufen.
Rückforderungsklauseln in Urkunden
Lebzeitige Übertragungsverträge enthalten oft bedingte Rückforderungsrechte, die auch von den Erben ausgeübt werden können. Hier können die Erben über die Einhaltung der Vertragsbedingungen wachen. Die Rechte der Erben bestimmen sich nach dem Übertragungsvertrag, der in jedem Einzelfall geprüft werden muss.
Bedürftigkeit des Schenkers
Beschenkte tragen ferner zehn Jahre lang das Risiko einer Rückforderung wegen nachträglich eingetretener Bedürftigkeit des Schenkers, beispielsweise bei hohen Pflegekosten.
Lebensversicherungen
Leistungen aus Lebensversicherungen an Bezugsberechtigte werden rechtlich grundsätzlich wie Schenkungen behandelt. Es gelten also alle Haftungsrisiken für den Beschenkten. Ferner können Erben Bezugsrechte möglicherweise widerrufen. Es entsteht ein zeitlicher Wettlauf zwischen den Erben und den Bezugsberechtigten. Das gleiche Wettrennen entsteht bei allen Verträgen zu Gunsten Dritter auf den Todesfall, beispielsweise bei entsprechenden Bankkonten und Sparbüchern.