Veröffentlicht am 31.10.2024 08:11

Unfall auf dem Parkplatz – Ich hatte doch Vorfahrt?!

Rechtsanwalt David Rudin (Foto: red )
Rechtsanwalt David Rudin (Foto: red )
Rechtsanwalt David Rudin (Foto: red )
Rechtsanwalt David Rudin (Foto: red )
Rechtsanwalt David Rudin (Foto: red )

Man fährt mal eben kurz zum Einkaufen zum Supermarkt oder zum nächstgelegenen Baumarkt und schon ist es passiert: Es kommt auf dem Parkplatz zum Unfall. Sie sind auf Parkplatzsuche und befahren eine Fahrgasse zwischen den Parkplätzen, als plötzlich von links ein anderes Fahrzeug aus einer weiteren Fahrgasse kommt und mit Ihrem PKW kollidiert.

Man könnte meinen, dass die Angelegenheit völlig klar ist. Sie kamen von rechts, der Unfallgegner von links, also handelt es sich um einen Vorfahrtsverstoß des Unfallgegners nach der Regel „rechts vor links“. Zumal auf den allermeisten Parkplätzen bei der Einfahrt auf Schildern zu lesen ist „Hier gilt die StVO“. So einfach ist es leider nicht!

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in einem solchen Fall entschieden, dass wenn die Fahrgasse vorrangig der Parkplatzsuche dient und nicht dem fließenden Verkehr, dann gelte die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ nicht. Die Fahrer seien vielmehr verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem anderen Fahrer zu suchen (Urteil vom 22.06.2022, Az. 17 U 21/22).

Nach Ansicht des OLG Frankfurt könne der von rechts kommende Fahrer sich nicht auf die Verletzung seines Vorfahrtsrechts berufen. Die StVO sei zwar grundsätzlich auch auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen anwendbar. Jedoch seien Fahrgassen auf Parkplätzen keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewährten deshalb keine Vorfahrt. Demnach gelte auf zwei sich kreuzenden Fahrgassen, die dem Parkplatzsuchverkehr dienen, das Prinzip der Gegenseitigen Rücksichtnahme, d. h. jeder Fahrzeugführer sei verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem anderen Fahrzeugführer zu suchen. Etwas anderes gelte nur, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter hätten und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergebe, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienten, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Für einen solchen Straßencharakter könne laut OLG etwa die Breite der Fahrgassen sprechen oder auch bauliche Merkmale einer Straße wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben.

Diese Rechtsauffassung entspricht übrigens auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Der BGH hatte zuletzt mit Urteil vom 22.11.2022, Az. VI ZR 344/21 entschieden, dass die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO (rechts vor links) auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung weder unmittelbar noch im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO (Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme) Anwendung findet, soweit den dort vorhandenen Fahrspuren kein eindeutiger Straßencharakter zukommt.

In der Praxis dürfte den wenigsten Fahrspuren auf Parkplätzen Straßencharakter zukommen, sodass grundsätzlich das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt. Gerade auf Parkplätzen sollte daher besonders umsichtig und defensiv gefahren werden. Sollten Sie trotz aller Vorsicht doch einmal in einen (Parkplatz-)Unfall verwickelt werden, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Seite.

David Rudin
Rechtsanwalt

F.E.L.S Rechtsanwälte PartG mbB
Löhestrasse 11
95444 Bayreuth

    Tel.: 0921 7566 223
    Fax: 0921 7566 823
    E-Mail: ra.rudin@fe-ls.de


    Von red
    Bereitgestellt mit myContent.online CMS und PORTAL.
    north