Veröffentlicht am 16.01.2025 10:56

Die neuen Zahlbeträge beim Kindesunterhalt 2025

Dr. jur. Barbara Gollner, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin. (Foto: Dr. jur. Barbara Gollner)
Dr. jur. Barbara Gollner, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin. (Foto: Dr. jur. Barbara Gollner)
Dr. jur. Barbara Gollner, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin. (Foto: Dr. jur. Barbara Gollner)
Dr. jur. Barbara Gollner, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin. (Foto: Dr. jur. Barbara Gollner)
Dr. jur. Barbara Gollner, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin. (Foto: Dr. jur. Barbara Gollner)

Was ändert sich beim Kindesunterhalt 2025?
Ab dem 01. Januar 2025 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle. Aus der Düsseldorfer Tabelle kann der zu zahlende Kindesunterhaltsbetrag abgelesen werden. Die Tabelle wird fast jährlich aktualisiert und kann im Internet eingesehen werden (www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/duesseldorfer_tabelle).

Für wen ist die Düsseldorfer Tabelle interessant?
Für alle, die ihren minderjährigen, aber auch volljährigen Kindern Barunterhalt schulden, also einen monatlichen Geldbetrag zahlen müssen, ist die Düsseldorfer Tabelle eine wichtige Hilfe. In der Tabelle wird nach Altersstufen der Kinder und nach dem Gehalt des Unterhaltspflichtigen oder beider Eltern (ab 18) unterschieden.

Wie lese ich die Düsseldorfer Tabelle richtig?
Wichtig ist vor allem zur beachten, dass zumeist für die Kinder das sogenannte gesetzliche Kindergeld (aktuell 255 Euro monatlich) gezahlt wird. Dieses Kindergeld wird in der Regel demjenigen ausbezahlt, bei dem die Kinder wohnen. Damit aber auch derjenige, der „nur“ Barunterhalt bezahlt, beim Kindergeld berücksichtigt wird, darf er für seinen Unterhaltszahlbetrag die Hälfte des Kindergeldes abziehen.

Wichtig: Tabelle Zahlbeträge
Daher ist man gut beraten, wenn man nicht in die Düsseldorfer Tabelle alleine schaut, sondern in im Anhang befindlichen Tabelle „Zahlbeträge“. Diese Tabelle nennt dann genau den Zahlbetrag, den man unter Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes tatsächlich monatlich zu bezahlen hat. Wie viel darf man selbst behalten, bevor man Unterhalt bezahlen muss? Der aktuelle Selbstbehalt beträgt für den erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten derzeit aktuell 1.450 Euro, wobei hier 520 Euro für Warmmiete enthalten sind.

Neuigkeiten für Studenten:
Für Studenten steigt der monatlich zu zahlende Betrag ab Januar 2025 von 930 Euro (2024) auf 990 Euro an.

Ausblick Änderungen 2025
Ob die zuletzt diskutierte Unterhaltsreform, wonach Unterhaltszahlungen mit den Betreuungszeiten für die Kinder verknüpft werden sollten, noch kommt, wird sich wohl erst nach den Neuwahlen zeigen.

Zuletzt in eigener Sache: Durch Eheschließung habe ich nun einen neuen Nachnamen. Sie finden mich wie gewohnt unter der bekannten Adresse.
Ihnen ein gesundes neues Jahr 2025!

Ihr Ansprechpartner rund ums Recht

Rechtsanwältin Dr. jur. Barbara Gollner
Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin


Von red
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