Ein Thema, mit dem fast jeder schon befasst war, sind Privatkäufe, insbesondere von gebrauchten Gegenständen auf einschlägigen Plattformen. Da der Verfasser immer wieder mit Halbwissen und Falschbehauptungen konfrontiert wird, ist es an der Zeit, damit aufzuräumen.
Wenn man sich die Kleinanzeigen-Plattformen ansieht, so liest man in nahezu jeder Anzeige folgenden oder ähnlichen Text: „Privatverkauf, keine Garantie oder Rücknahme“. Sollte dann etwas mit der Ware nicht stimmen, könnte man davon ausgehen, dass man Pech gehabt hat. Allerdings ist dem nicht so.
Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung
Zunächst einmal sollte klargestellt werden, dass es einen Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung gibt. Während die Garantie ein freiwilliges Versprechen (auch eines Dritten, beispielsweise des Herstellers) darstellt, ist die Gewährleistung in §§ 437 ff. BGB gesetzlich normiert. Letztere besteht also beim Kauf grundsätzlich automatisch. Von daher ist es überflüssig, die Garantie auszuschließen, da diese ja ohnehin ausdrücklich vereinbart werden müsste.
Gewährleistung grundsätzlich auch bei Privatverkauf
Erstaunlicherweise wissen viele nicht, dass auch beim Privatverkauf die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren gilt. Sollte also ein anfänglicher Mangel innerhalb von zwei Jahren ab Übergabe zum Vorschein kommen, so haftet auch der private Verkäufer uneingeschränkt (die Konsequenzen können Pflicht zur Mängelbeseitigung, Kaufpreisminderung oder Rückabwicklung sein). Der Hauptunterschied zu einem gewerblichen Verkauf (neben einigen Verbraucherschutzvorschriften) liegt allerdings darin, dass der Käufer beim Privatkauf von Anfang an beweisen muss, dass ein anfänglicher Mangel vorlag. Beim gewerblichen Kauf liegt die Beweislast, dass der anfängliche Mangel gerade nicht bestand, im ersten Jahr beim Verkäufer.
Das oben genannte Zitat ist also völlig bedeutungslos, da eine Garantie ohnehin nicht besteht und der Ausschluss der Rücknahme schon begrifflich keinen Gewährleistungsausschluss darstellt.
Kein vollständiger Gewährleistungsausschluss per AGB
Es gibt Mittel und Wege, beim Privatverkauf die Gewährleistung auszuschließen. Hierzu müsste zunächst ausdrücklich im Angebot stehen, dass die Gewährleistung ausgeschlossen wird. Hat der Verkäufer allerdings mehrere Inserate mit dem exemplarischen Zusatz „die Gewährleistung wird ausgeschlossen“, so stellt diese Zeile auch beim Privatverkauf eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) dar. Gemäß § 305 I BGB sind AGB als für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen definiert. Spätestens bei drei Anzeigen mit diesem Text ist von AGB auszugehen und diese sind in dieser Absolutheit unwirksam. In der Konsequenz besteht die Gewährleistung also weiterhin.
Wie man die Gewährleistung wirksam (weitestgehend) ausschließen kann
Falls Sie sich als geneigter Privatverkäufer nun fragen, wie Sie von Anfang an aus der Gewährleistung kommen, können Sie zwei Wege gehen. Entweder, Sie vereinbaren einvernehmlich und individuell mit dem Käufer einen vollumfänglichen Gewährleistungsausschluss oder Sie formulieren Ihren AGB-Text wirksam.
Hier können Sie sich an den einschlägigen Musterkaufverträgen von Kraftfahrverbänden oder Autohandelsplattformen für Gebrauchtwagen orientieren, die weitestgehend brauchbar sind. Der Gewährleistungsausschluss ist dann wirksam, wenn er ausdrücklich nicht für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen des Verkäufers und für Verletzung von Leib und Leben greift. Wenn die Gewährleistung auf einen dieser Wege ausgeschlossen wurde, so kann der Käufer allenfalls dann noch Ansprüche geltend machen, wenn er arglistig getäuscht wurde – was von ihm zu beweisen wäre.
Fazit
Der Verfasser als Spezialist im Verkehrsrecht betreut oft Mandanten, die in einen Gebrauchtwagenkauf (als Verkäufer oder Käufer) involviert sind und weiß daher um die vielen Fallstricke der Gewährleistungsansprüche. Wenn Sie das nächste Mal ein Schnäppchen über eine Kleinanzeige ergattern, können Sie sich jedenfalls gelassen zurücklehnen, wenn sich Ihr Gegenüber auf die oben genannten Gewährleistungsausschlüsse beruft, da diese unwirksam sind.
Die allerwenigsten Verkäufer können wirksam die Gewährleistung ausschließen – es sei denn, sie haben auch diesen Beitrag gelesen. Aber wie heißt es so schön: Gleiches Recht für alle.
Kontakt:
Marcel Faltenbacher
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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