Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 28. November 2024 entschieden, dass ein im familiären Umfeld überlassener größerer Geldbetrag im konkreten Fall keine reine Gefälligkeit darstellt und ein Rechtsanspruch auf Rückzahlung besteht.
Der beklagte Schwiegersohn benötigte Geld, um ein geerbtes Wohnhaus erhalten zu können. Seine Bank hatte ihm bereits einen Kredit gekündigt. Um ihn zu unterstützen, nahmen seine Schwiegereltern ein Darlehen in Höhe von 250.000 Euro auf und lösten damit die Restschuld des Schwiegersohns aus dessen Kredit ab. Man war sich einig, dass der Schwiegersohn Zinsen und Tilgung tragen sollte. So geschah es auch über mehrere Jahre hinweg. Zwischenzeitlich wurde die Ehe des Schwiegersohns mit der Tochter der Schwiegereltern geschieden und der Schwiegersohn stellte einige Zeit später seine Zahlungen mit der Begründung ein, er könne die finanzielle Belastung wegen der Unterhaltszahlungen an seine Exfrau nicht mehr tragen. Die Ex-Schwiegereltern bestanden jedoch auf Zahlung des noch offenen Darlehensbetrages von rund 190.000 Euro.
Das LG Frankfurt gab der Klage der Schwiegermutter statt und folgte nicht der Argumentation des Schwiegersohns, die finanzielle Unterstützung seiner ehemaligen Schwiegereltern sei ein freiwilliges Vermögensopfer, denn sie sei im familiären Raum wegen der schwierigen Lage der jungen Eheleute erfolgte. Die Kammer führte in ihrem Urteil aus, die Parteien hätten einen mündlichen Darlehensvertrag geschlossen, und stellte fest: „Ob ein Vertrag geschlossen wurde, hängt maßgeblich vom Rechtsbindungswillen der Parteien ab. Bei einem reinen Gefälligkeitsverhältnis fehlt hingegen der Rechtsbindungswille.“ Und weiter: „Die Parteien handeln bei einem Gefälligkeitsverhältnis (…) ausschließlich aus gesellschaftlicher Gefälligkeit, also aus Freundschaft, Kollegialität, Nachbarschaft oder sonstigem Altruismus.“
Zwar seien hier die Abreden im engen Familienkreis erfolgt, was für eine reine Gefälligkeit sprechen könne. „Allerdings handelt es sich bei der Gewährung eines derart hohen Betrages keinesfalls um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens. (…) Auch die Interessenlage spricht für einen Rechtsbindungswillen. Denn das Risiko der Klägerin und ihres Ehemanns war ganz erheblich.“ Für den Schwiegersohn habe zudem die Gefahr bestanden, ohne die Gewährung des Geldbetrags sein Haus und damit sein Heim zu verlieren. Hinzu komme, dass der Beklagte selbst eingeräumt habe, die Parteien hätten eine Schenkung des Geldes nicht gewollt.
Nach Kündigung des mit Rechtsbindungswillen geschlossenen mündlichen Darlehensvertrags durch die Schwiegereltern stünde ihnen ein Rückzahlungsanspruch zu.
Kontakt:
Dr. Claudia Erk
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin
Telefon 0921/5085780
Fax 0921/5085779
www.kanzlei-erk.de