Versicherungstipp: Welche Auswirkungen ergeben sich durch eine mögliche Kurzarbeit auf die betriebliche Altersvorsorge (bAV)?
Zunächst ist zu unterscheiden, ob der betreffende bAV-Vertrag durch den Arbeitnehmer – also im Rahmen einer sog. Entgeltumwandlung – oder als echte Arbeitgeberleistung finanziert wird: Arbeitgeberfinanzierte bAV: Eine arbeitgeberfinanzierte bAV ist durch das Kurzarbeitergeld in der Regel nicht betroffen. Auswirkungen sind nur dann möglich, wenn die bAV von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängig ist: Reduziert sich dieses, sinkt auch die Zahlung des Arbeitgebers in den bAV-Vertrag. In diesem, sowie für den Fall kompletter Kurzarbeit bzw. Entgeltausfall, sind die jeweiligen kollektiven (z. B. Versorgungsordnung/Betriebsvereinbarung) bzw. individuellen (z.B. Entgeltumwandlungsvereinbarung) Versorgungszusagen entscheidend, welche eine Regelung zur Behandlung der vom Arbeitgeber finanzierten Beiträge in sogenannten „entgeltlosen Zeiten“ enthalten sollte! Sofern der Fall dieser oben genannten „entgeltlosen Zeiten“ nicht geregelt ist, bedarf es einer individuellen Lösung. Zudem sollte dies natürlich für evtl. künftige Fälle klar geregelt werden.