DEUTSCHLAND. Nach wie vor zeigen viele Unternehmen der Region bei der Agentur für Arbeit Bayreuth-Hof Kurzarbeit an. Hierdurch sollen Kündigungen vermieden werden, wenn das Unternehmen vorübergehend den Betrieb einstellen musste oder nicht genug Arbeit da ist.
Sebastian Peine, Chef der Arbeitsagentur Bayreuth-Hof beantwortet, was das genau für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bedeutet:
Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist nichts zu tun. Der Arbeitgeber zeigt die Kurzarbeit an und beantragt das Kurzarbeitergeld.
Aber: Wenn es keinen Betriebsrat gibt, muss jeder Beschäftigte einzeln der Kurzarbeit zustimmen. Wenn die Zustimmung im Arbeitsvertrag vereinbart ist, kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit anordnen. Falls nicht, muss er bei der Anzeige zur Kurzarbeit die Einverständniserklärung beifügen.
Das Kurzarbeitergeld zahlt der Arbeitgeber aus. Die Unternehmen gehen damit in Vorleistung. Grund: Nur die Betriebe wissen, wie sich die Arbeitszeit verändert hat. Die Betriebe bekommen das Kurzarbeitergeld dann im Nachhinein von der Agentur für Arbeit erstattet.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber alles dafür tun, um die Kurzarbeit zu vermeiden. In der Coronakrise verzichtet der Gesetzgeber momentan auf den Aufbau von Minusstunden. Außerdem verlangt die Bundesagentur für Arbeit derzeit nicht den Einsatz von Erholungsurlaub. Das gilt allerdings nur für die Urlaubsansprüche für das laufende Kalenderjahr. Resturlaub aus dem Vorjahr soll wie gehabt nach Möglichkeit eingesetzt werden. Für Urlaub innerhalb des Kurzarbeitergeldzeitraumes erhalten Beschäftigte ihren vollen Lohnanspruch.
Auch in Kurzarbeit bleiben Arbeitnehmer sozialversichert. Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge für die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung und lässt sich diese wie das Kurzarbeitergeld von den Agenturen für Arbeit erstatten.
Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, hat diese keinen Einfluss auf das Kurzarbeitergeld. Wird eine Nebentätigkeit während der Kurzarbeit aufgenommen, wird das Gehalt normalerweise angerechnet.
Aber: Wenn Sie eine weitere Beschäftigung in einem sogenannten systemrelevanten Bereich aufnehmen, wird der Zuverdienst bis zum ursprünglichen Nettoeinkommen nicht angerechnet. Ein Minijob (max. 450,00 Euro) bleibt komplett anrechnungsfrei. Diese Regelung gilt vom 01.04.2020 bis 31.10.2020. Zu den systemrelevanten Unternehmen gehören Branchen und Berufe, die in der Krise für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens, die Sicherheit und die Versorgung der Menschen nötig sind.
Durch die getroffene Sonderregelung können Menschen in Kurzarbeit systemrelevante Wirtschaftszweige unterstützen. In der Region wird diesbezüglich derzeit insbesondere Personal für die Bereiche Herstellung von und Handel mit Lebensmitteln, Lager und Logistik sowie medizinisches und Pflegepersonal gesucht. „Alle, die einen Beitrag zur Versorgung in der Krise leisten möchten, können sich direkt an die Arbeitgeber-Services der Agentur für Arbeit Bayreuth-Hof wenden. Die Kolleginnen und Kollegen kennen die aktuellen Bedarfe. Interessenten werden dort entsprechend beraten und unbürokratisch an die suchenden Arbeitgeber vermittelt“, erklärt Peine. Auch in der Jobbörse auf www.arbeitsagentur.de kann jetzt neu speziell nach Stellen zur Unterstützung in der Corona-Krise gesucht werden.
Telefon: 0800 4 5555 20
E-Mail: Bayreuth.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de .
Bei Krankheit während der Kurzarbeit bekommen Beschäftigte maximal sechs Wochen lang weiterhin Kurzarbeitergeld. Nach der Lohnfortzahlung besteht Anspruch auf Krankengeld durch die Krankenkasse.
Aktuelle Informationen, einen Überblick über die Neuregelungen in der Grundsicherung und abrufbare Anträge gibt es unter: www.arbeitsagentur.de/corona-grundsicherung.
Aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld gibt es online unter: www.arbeitsagentur.de.