In Bayern beginnen Ende Juli die Ferien. Viele Schülerinnen und Schüler nutzen die schulfreie Zeit, um sich mit einem Minijob das Taschengeld aufzubessern oder erste Einblicke in die Berufswelt zu erhalten.
Kurzfristiger Minijob ohne Verdienstgrenze
Bei Minijobs wird grundsätzlich zwischen zwei Arten unterschieden: Zum einen gibt es Minijobs mit einer Verdienstgrenze von 538 Euro im Monat und zum anderen kurzfristige Minijobs ohne Verdienstgrenze, die aber zeitlich begrenzt sind.
Für einen Ferienjob, der nur wenige Wochen lang und nicht berufsmäßig ausgeübt wird, bietet sich der kurzfristige Minijob an. Hier ist die Dauer der Beschäftigung entscheidend. Der kurzfristige Minijob ist von vornherein auf einen Zeitraum von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr begrenzt. Er ist sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig. Eine Verdienstbeschränkung gibt es nicht.
Minijob mit Verdienstgrenze
Stellen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber vor Beginn der Beschäftigung fest, dass die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht eingehalten werden können, kann auch ein Minijob mit Verdienstgrenze ausgeübt werden. Bei diesem dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedoch durchschnittlich nicht mehr als 538 Euro im Monat verdienen. Er kann dafür dauerhaft ausgeübt werden.
Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze tragen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den größten Teil der Abgaben zur Sozialversicherung. Minijobberinnen und Minijobber zahlen in der Regel nur einen Eigenanteil zur Rentenversicherung, denn Minijobs mit Verdienstgrenze unterliegen der Rentenversicherungspflicht. Die Menschen im Minijob haben die gleiche rentenrechtliche Absicherung wie bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Von dieser Rentenversicherungspflicht können sie sich jederzeit befreien lassen. In diesem Fall entfällt der Eigenanteil zur Rentenversicherung, sie verzichten damit aber auch auf wertvolle Leistungen der Rentenversicherung.
Weitere Informationen rund um das Thema Minijobs gibt es auf www.minijob-zentrale.de