Veröffentlicht am 23.01.2025 14:17

Tipps vom Fachanwalt für Erbrecht: Fataler Erb-Irrtum

Rechtsanwalt Dr. iur. Josef Zeitler (Foto: red )
Rechtsanwalt Dr. iur. Josef Zeitler (Foto: red )
Rechtsanwalt Dr. iur. Josef Zeitler (Foto: red )
Rechtsanwalt Dr. iur. Josef Zeitler (Foto: red )
Rechtsanwalt Dr. iur. Josef Zeitler (Foto: red )

Manchmal möchte man eine Erbschaft lieber nicht antreten. Nicht jeder Nachlass bringt schließlich Reichtum oder glückliche Fügungen mit sich. So kann es verlockend sein, das Erbe auszuschlagen, wenn einem Zweifel oder Befürchtungen über finanzielle Altlasten kommen und die Angst regiert. Doch was, wenn sich später herausstellt, dass diese Annahmen falsch waren und ein lukratives Vermögen eigentlich greifbar gewesen wäre? In solchen Fällen hoffen viele, ihre Entscheidung rückgängig machen zu können. Doch ob das gelingt, hängt nicht davon ab, ob jemand einfach nur enttäuscht ist und sich nachträglich ärgert. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Irrtum über wesentliche Eigenschaften über die Zusammensetzung des Nachlasses vorlag.

Genau hierüber streiten Erben und Gerichte immer wieder. Denn was als “verkehrswesentliche Eigenschaft” zählt, ist eine schwierige Frage. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (8W102/23) musste sich damit befassen. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau die Erbschaft ihres Onkels ausgeschlagen, weil sie glaubte, die Schulden würden das vorhandene Vermögen bei Weitem übersteigen. Ihr wurde erst viel später klar, dass das Erbe keineswegs überschuldet war und sie den Wert der Immobilien viel zu niedrig einschätzte. Nun wollte sie ihre Ausschlagung rückgängig machen. Die Richter fragten zuerst, warum die Frau die Erbschaft tatsächlich abgelehnt hatte. Sie fragten sich, ob ihr vermeintliches Missverständnis über das Vermögen wirklich eine “verkehrswesentliche Eigenschaft” betraf. Zwar ist es menschlich verständlich, dass die Sorge vor Schulden eine vorschnelle Entscheidung begünstigt.

Aber bei der Frage nach einer wirksamen Anfechtung, kommt es nicht auf Befürchtungen als solche an. Nur wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die jeder vernünftige Betrachter als grundsätzlich ertrags- oder werterelevant einstufen würde, kann von einem Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft gesprochen werden. Im zu entscheidenden Fall sah das Gericht nur einen einfachen Motivirrtum: Die Erbin hatte sich auf vage Befürchtungen gestützt, ohne echte Belege für eine Überschuldung zu haben. Einen “wesentlichen Fehler” in ihrer Vorstellung über das Nachlassvermögen erkannten die Richter nicht. Die Ausschlagung blieb daher bestehen, für eine Anfechtung lag kein ausreichender Grund vor. Damit ging die Frau leer aus. Das Urteil zeigt, wie bedeutsam eine gewissenhafte Prüfung von Fakten ist, bevor man das Erbe ablehnt. Dennoch wäre es falsch, aus diesem Ergebnis eine allgemeingültige Regel abzuleiten. Andere Gerichte haben in der Vergangenheit durchaus entschieden, dass eine klare Fehleinschätzung über erhebliche Schulden einen Irrtum darstellen kann, der zur Anfechtung berechtigt. Jedes Erbe erzählt seine eigene Geschichte –und wer voreilig handelt, steht am Ende vielleicht mit leeren Händen da. Eine Beratung beim Fachanwalt für Erbrecht kann Ihnen bei der Entscheidung helfen.

Bestens beraten.
www.zeitler.law

Rechtsanwalt Dr. iur. Josef Zeitler

Fachanwalt für Erbrecht & Familienrecht

Karl-Marx-Straße 7 - 95444 Bayreuth

    Telefon: 0921/15 13 79-7


    Von red
    Bereitgestellt mit myContent.online CMS und PORTAL.
    north