Auch wer geschäftsunfähig ist, kann eine Erbschaft ausschlagen. In diesem Fall trifft – wenn keine hinreichende Vorsorgevollmacht erteilt wurde - ein Betreuer die Entscheidung für oder gegen das Erbe.
Das muss innerhalb von sechs Wochen geschehen. Um vor Missbrauch zu schützen, bedarf es zusätzlich einer gerichtlichen Genehmigung, damit die Entscheidung eines Betreuers wirksam wird.
Die Zeitabläufe bei den Gerichten führen allerdings oft dazu, dass diese erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist erteilt wird. Dies ist jedoch unschädlich, wenn die Genehmigung innerhalb der Frist beantragt wurde.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Mutter testamentarisch ihren einzigen Sohn, der geschäftsunfähig war, zum Miterben eingesetzt. Dieser konnte daher keine wirksame Ausschlagungserklärung abgeben, für ihn handelte daher seine Frau, der er zuvor eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte.
Zur Ausschlagung genüge dies aber nicht, so die Richter, weil die Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht nicht öffentlich beglaubigt worden war. Daher ließ sich die Ehefrau vom Betreuungsgericht zu Betreuerin ihres Mannes für Nachlassangelegenheiten einsetzen und schlug die Erbschaft anschließend formgerecht notariell beglaubigt in dessen Namen aus. Zugleich beantragte sie beim Betreuungsgericht, die Ausschlagung zu genehmigen. Dies alles geschah innerhalb der Sechswochenfrist, die das Gesetz einem Ausschlagenden gewährt. Die rechtskräftige Genehmigung des Betreuungsgerichts erhielt die Frau anschließend erst nach Ablauf dieser Sechswochenfrist.
Dies ist jedoch unschädlich, so entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, und erklärte die Ausschlagung der Betreuerin für ihren Ehemann für wirksam. Diese hätte die Ausschlagung vor einem Notar und damit formgerecht erklärt, die Erklärung wäre auch fristgerecht beim Nachlassgericht eingegangen, für die Wirksamkeit der Ausschlagung genüge es, wenn die Genehmigung des Betreuungsgerichts innerhalb der Frist beantragt worden ist, auch wenn die Genehmigung dann erst später erfolgt. Denn sobald die Genehmigung beantragt ist, hat die Betreuerin keinen Einfluss mehr auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens, so dass in dieser Zeit der Lauf der Ausschlagungsfrist gehemmt ist; das Gesetz ordnet eben dies seit dem 01.01.2023 auch ausdrücklich in § 1858 Abs. 3 BGB an. Nach neuer Gesetzeslage ist keine weitere Handlung der Betreuerin mehr erforderlich, um die Wirksamkeit der Ausschlagung herbeizuführen, wie es vor der Gesetzesänderung 2023 noch diskutiert wurde.
Fazit:Wer Vorsorge auch für den Fall, dass eine Erbschaftsausschlagung erforderlich wird, treffen will, sollte seine Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht zumindest notariell beglaubigen lassen (die Kosten belaufen sich auf unter bzw. bis zu 100 Euro). Wird dies versäumt, kann sich der Vorsorgebevollmächtigte vom Betreuungsgericht noch zum Betreuer bestellen lassen und als solcher ausschlagen. In diesem Fall muss aber darauf geachtet werden, dass nicht nur die Ausschlagungserklärung form- und fristgerecht beim Nachlassgericht eingeht, sondern auch die Genehmigung des Betreuungsgerichts innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist beantragt wird.
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Dr. Claudia Erk
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin
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