Die Höhe des unterhaltsrechtlichen Bedarfs eines Kindes richtet sich nach den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle. Maßgebend hierbei ist das Alter des Kindes, die Anzahl der Personen, an die der Unterhaltsverpflichtete Unterhalt bezahlen muss und die Höhe des Einkommens der Person, die Unterhalt bezahlen muss. Dieses Einkommen ist nicht automatisch mit dem Nettoeinkommen gleichzusetzen. Von dem Nettoeinkommen werden Abzüge für berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten Wohnung und Arbeitsstelle), personenbezogene Versicherungen (Renten-, Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Kranken-, Pflege-, Unfallversicherung, usw.), für Darlehens- und Leasingzahlungen und verschiedenen andere Ausgaben vorgenommen. Ausgaben für Miete, Nebenkosten und Handy sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Lebt ein Unterhaltsverpflichteter in einer eigenen Immobilie, kann dies ebenfalls zu einer Erhöhung des für die Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle maßgebenden Einkommens führen.
Allerdings muss der sich nach der Düsseldorfer Tabelle ergebende Kindesunterhalt nicht automatisch in voller Höhe bezahlt werden. Eine Unterhaltsverpflichtung besteht nur dann in voller Höhe, wenn dem Unterhaltspflichtigen noch ein ausreichender Betrag verbleibt, um seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Der sogenannte Selbstbehalt muss einem Unterhaltsverpflichteten immer bleiben.
Die Höhe des Selbstbehaltes hängt wiederum davon ab, gegenüber wem eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Gegenüber minderjährigen Kindern und Kindern bis zum 21. Lebensjahr, die noch eine allgemeinbildende Schule besuchen und bei einem Elternteil leben, beträgt der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen 1.450 Euro monatlich.
Ist das Kind volljährig und besucht keine allgemeinbildende Schule mehr, müssen dem Unterhaltsverpflichteten 1.750 Euro bleiben.
Gegenüber einem geschiedenen Ehepartner oder dem Ex-Partner, der wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes einen Unterhaltsanspruch hat, beträgt der Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten 1.600 Euro monatlich.
In der Praxis kommt es deshalb häufig dazu, dass der Unterhaltsverpflichtete unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes nicht verpflichtet ist, den Unterhaltsbedarf aller Unterhaltsberechtigten in voller Höhe zu befriedigen. Es liegt dann ein sogenannter Mangelfall vor und das unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes verbleibende Einkommen ist unter den Unterhaltsberechtigten aufzuteilen.
Aufgrund der nach dem Gesetz geltenden Rangfolge der Unterhaltsberechtigten kann es sein, dass einzelne Personen überhaupt keinen Unterhalt erhalten. In der 1. Rangstufe befinden sich minderjährige Kinder und Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die noch bei einem Elternteil leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind, befinden sich in der 2. Rangstufe und Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die keinen Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines Kindes, sondern aus anderen Gründen haben, sind in die 3. Rangstufe einzugruppieren.
Die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle werden von Zeit zu Zeit angehoben. Allerdings führt dies nicht dazu, dass sich der Unterhaltsanspruch automatisch erhöht. Dies richtet sich immer auch danach, ob dem Unterhaltsverpflichteten noch sein Selbstbehalt verbleibt.
Fachanwältin für Familienrecht
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