Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen eine gesetzliche Mindestteilhabe am Nachlass. In erster Linie sind das enterbte Kinder und enterbte Ehepartner. Nur wenn keine Kinder vorhanden sind, haben auch Eltern einen Pflichtteil.
Tipp 1
Auch ein pflichtteilsberechtigter Erbe kann einen Anspruch auf den Pflichtteil haben. Auch ein Miterbe kann also in bestimmten Fällen sowohl einen Zusatzpflichtteil beanspruchen als auch einen Ergänzungspflichtteil. Es kommt auf den Einzelfall an.
Tipp 2
Wer als pflichtteilsberechtigter Erbe mit seinem Erbteil unzufrieden ist, weil er belastet oder beschwert ist, kann durch eine Ausschlagung auf den vollen Pflichtteil anstelle des unliebsamen Erbteils umschwenken. Hier ist aber höchste Eile und zugleich größte Vorsicht geboten, da die Ausschlagung fristgebunden ist und die Gefahr besteht, auch den Pflichtteil durch eine Ausschlagung zu verlieren. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Tipp 3
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Zahlungsanspruch.
Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses zum Todestag. Zur Durchsetzung des Pflichtteils kann von den Erben auf Kosten des Nachlasses Auskunft, Wertermittlung und Zahlung verlangt werden. Es kann auch ein amtliches Nachlassverzeichnis gefordert werden.
Tipp 4
Für Eigengeschenke gibt es keine 10-Jahresfrist. Eigengeschenke werden auf den ordentlichen Pflichtteil grundsätzlich aber nur angerechnet, wenn die Anrechnung vom Erblasser vor der Schenkung angeordnet wurde. Nachträglich ist eine einseitige Anordnung nicht mehr möglich. Der Pflichtteil entfällt aber, soweit der Berechtigte einen Verzicht formgerecht erklärt hat. Für Schenkungen an Ehegatten gilt die 10-Jahresfrist ebenfalls nicht.
Tipp 5
Auch an lebzeitigen Schenkungen an Dritte besteht ein sogenannter Ergänzungspflichtteil, der allerdings abhängig vom Zeitpunkt der Leistung und etwaigen Gegenleistungen geschmälert sein kann. Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, bleiben unberücksichtigt. Erfolgt die Schenkung unter Vorbehalt, kann die 10-Jahresfrist entfallen. Dies ist beispielsweise bei der Übertragung von Immobilien unter Vorbehalt eines Nießbrauchrechts der Fall. Eigengeschenke werden ohne zeitliche Grenze auf den Ergänzungspflichtteil grundsätzlich immer angerechnet.
Tipp 6
Reicht die Erbschaft für den Ergänzungspflichtteil nicht aus, haften in bestimmten Fällen die Beschenkten. Oft ist den Beschenkten gar nicht bewusst, dass sie im Erbfall möglicherweise die Pflichtteilsergänzung zahlen müssen oder die Zwangsversteigerung dulden müssen.
Tipp 7
Der Pflichtteil verjährt regelmäßig drei Jahre nach dem Erbfall und in bestimmten Konstellationen taggenau ab Todestag. Rechtzeitige gerichtliche Schritte hemmen die Verjährung.
Weitere Tipps und Tricks zu den Themen Testament, Vorsorge, Pflichtteil und Erbengemeinschaft auf den diesjährigen Bayreuther Erbrechtstagen am 29. Februar und 14. März, jeweils um 18 Uhr, Maximilianstr. 33, Historischer Sitzungssaal im Alten Rathaus, Eingang Brautgasse. Einlass ab ca. 17.30 Uhr. Eintritt: 3 Euro als Spende an die Tafel Bayreuth e.V., Plätze begrenzt.