Constance Friedlein Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeits- und Insolvenzrecht Rathenaustraße 7, Bayreuth Telefon 0921/75933-11 Telefax 0921/75933-50 Constance.Friedlein@lampert-graf.de www.lampert-graf.de
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Welche Ferienjobs sind für Schüler erlaubt?
Die Sommerferien sind bereits in vollem Gange und so mancher Schüler und Jugendliche möchte die freie Zeit nutzen, um sein Taschengeld aufzubessern oder schon in verschiedene Berufe im Hinblick auf eine spätere Ausbildung hineinzuschnuppern. Doch was ist eigentlich für Minderjährige erlaubt? Das Jugendarbeitsschutzgesetz macht hier klare Vorgaben und unterscheidet nach dem Alter der Kinder und Jugendlichen. Als Kind gilt eine Person, die noch nicht 15 Jahre alt ist. Ein Jugendlicher im Sinne des Gesetzes ist man zwischen 15 und 18 Jahren.
Kinder bis 13 Jahre
Kinder unter 13 Jahren dürfen grundsätzlich noch gar nicht in einem Ferienjob arbeiten bzw.
beschäftigt werden.
Kinder zwischen 13 und 15 Jahren
Kinder im Alter zwischen 13 und 15 Jahren dürfen sich ein paar Euro dazuverdienen, wenn die Sorgeberechtigten / Eltern zustimmen, die Arbeiten leicht und für diese Kinder geeignet sind und nicht länger als 2 Stunden am Tag dauern. Zugleich dürfen die Kinder nicht zwischen 18.00 Uhr abends und 8.00 Uhr morgens und natürlich – außerhalb der Ferien – nicht vor oder während des Schulunterrichts beschäftigt werden. In Betracht kommt für diese Altersgruppe daher das Austragen von Zeitungen oder Werbeprospekten, Babysitten, Nachhilfeunterricht oder das Gassi gehen mit Hunden, aber auch leichte Tätigkeiten auf einem Bauernhof.
Jugendliche ab 15 Jahren
Erst ab einem Alter von 15 Jahren gelten die Schüler als „Jugendliche“ und können zum Beispiel während der Schulferien zumindest für 4 Wochen Ferien mit maximal 8 Stunden täglich und höchstens 40 Stunden wöchentlich eingesetzt werden. Grundsätzlich sieht das Jugendarbeitsschutzgesetz nur eine Arbeitszeit zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr vor. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur in Bäckereien, auf Bauernhöfen, bei Schaustellern oder in Gaststätten. Wer schon 16 Jahre alt ist, darf z.B. als Servicekraft in einem Café oder Restaurant auch bis 22 Uhr arbeiten.
An Samstagen und Sonntagen dürfen Minderjährige eigentlich nicht eingesetzt werden; Ausnahmen gelten auch hier für Gaststätten, Bäckereien, Krankenhäuser oder Pflegeheime. Die Arbeitgeber müssen dann aber sicherstellen, dass der Jugendliche nur an fünf aufeinanderfolgenden Tagen in der Woche arbeitet und zwei Tage am Stück frei hat. Schüler ab der Volljährigkeit unterliegen zudem den Regelungen des Mindestlohngesetzes und sind mit dem aktuell geltenden Mindestlohn von 12,41 Euro brutto die Stunde zu vergüten.
Jugendliche unter 18 Jahren können daher auch mit einem geringeren Betrag vergütet werden, solange keine gesetzliche Anpassung, die diskutiert wird, vorliegt.
Sollten sie Fragen zur Beschäftigung von Schülern und Jugendlichen haben, wenden sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann Ihnen entsprechende Auskünfte erteilen.