Veröffentlicht am 12.09.2024 14:43

Scheidung per Video-Konferenz – ist das erlaubt?

Dr. jur. Barbara Széchényi, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin. (Foto: Dr. jur. Barbara Széchényi)
Dr. jur. Barbara Széchényi, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin. (Foto: Dr. jur. Barbara Széchényi)
Dr. jur. Barbara Széchényi, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin. (Foto: Dr. jur. Barbara Széchényi)
Dr. jur. Barbara Széchényi, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin. (Foto: Dr. jur. Barbara Széchényi)
Dr. jur. Barbara Széchényi, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin. (Foto: Dr. jur. Barbara Széchényi)

Muss man für eine Scheidung vor Gericht erscheinen?
Wer sich scheiden lassen möchte, wird im Regelfall vom Familiengericht zu einer mündlichen Verhandlung, dem Scheidungstermin, persönlich geladen. In diesem Termin hört der Richter sowohl den Ehemann als auch die Ehefrau an.

Wenn es in diesem Termin nur um die Scheidung selbst und die Durchführung des Versorgungsausgleichs (z.B. bei einer einvernehmlichen Scheidung) geht, dauert dieser Termin oft nur 15 Minuten. Viele Mandanten stellen sich hier die Frage, ob sich dieser Aufwand lohnt, bzw. ob es nicht für sie eine bessere Möglichkeit gibt, den Gerichtstermin wahrzunehmen. Dabei muss man wissen, dass für eine Scheidung immer ein bestimmtes Gericht örtlich zuständig ist und dies auch nicht, selbst wenn man sich einig wäre, geändert werden kann.

Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts ist im Gesetz geregelt und richtet sich danach, bei wem die minderjährigen Kinder leben, oder wo die Ehegatten zuletzt gemeinsam gelebt haben. Es kann also sein, dass die Teilnahme an der Scheidungsverhandlung mit einer weiten Anreise verbunden ist, die viel Zeit und Geld kostet.

Neue Möglichkeit der Videokonferenz
Durch die Einführung des § 128a ZPO besteht nun die Möglichkeit, mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen durch Einbeziehung technischer Hilfsmittel zur Übertragung von Bild und Ton durchzuführen.

Was kompliziert klingt, meint nichts anderes, als dass es nun möglich ist, sich von außen in den Gerichtssaal zuzuschalten. Dadurch wird die Teilnahme am Gerichtstermin ermöglicht, ohne dass man präsent vor Ort im Sitzungssaal sein muss.

Erforderliche Technik
Inzwischen sind die allermeisten Gerichte mit der hierfür erforderlichen Technik ausgestattet. Es steht im Ermessen des Gerichts, eine Gerichtsverhandlung über Videokonferenz durchzuführen. Um zu klären, ob das für einen zuständige Gericht über die erforderliche Technik verfügt, kann ein Antrag gestellt werden, die mündliche Anhörung gemäß § 128 FamFG im Wege der Videovernehmung durchzuführen und den Beteiligten zu gestatten, an einem anderen Ort an der Verhandlung teilzunehmen.

Vorteil für die Mandanten
Für die Mandanten bedeutet es einen Vorteil im Hinblick auf Zeit und Geld, wenn es ihnen ermöglicht wird, an einem Scheidungstermin per Videoverhandlung teilzunehmen. Sie müssen nicht extra in eine andere Stadt reisen und können per Video in den Gerichtssaal geschaltet werden. Bei einvernehmlichen Scheidungen ist diese Möglichkeit eine positive Neuerung. Videokonferenzraum

Es ist für diese neue Art der Verhandlung empfehlenswert, einen eigenen Videokonferenzraum einzurichten, in dem sichergestellt wird, dass eine stabile Internetverbindung vorhanden ist sowie eine ausreichend gute Webcam, mit welcher der Raum vollständig gezeigt werden kann, und sichergestellt ist, dass keine Störgeräusche oder weitere Personen, die im Gericht dann nicht zu sehen sind, im Raum anwesend sein können.

Wir haben für unsere Mandanten bereits einen eigenen Videokonferenzraum für diese neue Art der Gerichtsverhandlung eingerichtet und freuen uns auf diesen Schritt in die Zukunft der digitalen Rechtsprechung.

Ihr Ansprechpartner rund ums Recht

Rechtsanwältin Dr. jur. Barbara Széchényi
Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin


Von red
Bereitgestellt mit myContent.online CMS und PORTAL.
north