Veröffentlicht am 05.05.2023 11:30, aktualisiert am 28.11.2024 14:09

Herbstlaub – wer haftet bei Unfällen - und muss dieses geduldet werden?

RA Christian Ebert  (Foto: red )
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mit RA Christian Ebert

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Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Grundstückswege so vom Laub freizuhalten, dass keine Rutschgefahr besteht (Verkehrssicherungspflicht). Sind die Grundstücke vermietet, können Eigentümer Ihre Verkehrssicherungspflicht, also die Pflicht, die Grundstückswege von Herbstlaub zu befreien, im Mietvertrag auf Ihren Mieter übertragen. Mit dieser Übertragung ist der Grundstückseigentümer aber nicht von jeglicher Verantwortung befreit. Den Vermieter trifft immer die Aufsichts- und Kontrollpflicht. Er muss den Mieter hinsichtlich der Erfüllung der übernommenen Pflicht überwachen und bei Pflichtverstößen geeignete Maßnahmen, wie Beauftragung eines Hausmeisterdienstes, ergreifen, wenn er nicht selbst die Verkehrssicherungspflichten erfüllen kann oder will.

Die Pflichten bei der Beseitigung von Herbstlaub können nicht mit denen für Schnee- räumen verglichen werden. Die Gerichte sehen bei Unfällen mit Herbstlaub eine viel höhere Eigenverantwortung von Passanten als bei Schneefall. Der Grund hierfür ist denkbar einfach, Laub fällt jeden Herbst, Passanten müssen dann wirklich immer und überall damit rechnen! Entgegen der Pflichten zum Schneeräumen müssen die Wege somit nicht jeden Morgen um 7 Uhr laubfrei gehalten werden. Ausreichend ist es Laub 1 bis 2 Mal die Woche zu kehren. Kündigt sich jedoch z. B. ein Herbststurm an, muss der Eigentümer bzw. der die Verkehrssicherungspflicht vertraglich übernehmende Mieter, mit einem besonders hohen Laubaufkommen rechnen. Dann muss als Folge dieses Sturmes auch öfters gefegt werden. Dann entfällt nach einigen amtsgerichtlichen Entscheidungen die Haftung des Mieters oder Grundstückseigentümers nicht, wenn dieser lapidar angibt, vor einer Woche zuletzt gekehrt zu haben.

Eine Frage, die sich Grundstückseigentümer in diesem Zusammenhang oft stellen, ist die, ob Laub vom Nachbargrundstück geduldet werden muss, ob nicht möglicherweise der Nachbar das von seinen Bäumen herübergewehte Laub beseitigen muss. Das Amtsgericht München hat im März 2013 Ansprüche abgewiesen, bei denen ein Grundstückseigentümer sich gegen einen Lindenbaum des Nachbars wehrt, von dem besonders viel Herbstlaub, Blüten aber auch kleine Äste auf das Nachbargrundstück herabfielen. Nach der Auffassung des Amtsgerichtes München sei derartiger Laubfall durchaus üblich und müsse hingenommen werden, AG München; Az. 114 C 3118/12.

Fazit: Regeln zum Kehren von Herbstlaub sind weniger streng als solche für den Winterdienst. Werden Grundstückswege im Herbst wenigstens regelmäßig von Laub befreit und herrschen keine extremen Wetterbedingungen, die ein häufigeres Reinigen erforderlich machen, ist man für eine Auseinandersetzung gut gewappnet. Im Streitfall empfiehlt sich der Gang zum spezialisierten Rechtsanwalt / zur spezialisierten Anwältin.

Kontakt:
RA Christian Ebert
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

F.E.L.S Rechtsanwälte PartGmbB
Löhestr. 11/Rathenaustr. 30
95444 Bayreuth
Tel: 0921/7566-711
Fax: 0921/7566-811
E-Mail: ra.ebert@fe-ls.de


Von red
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