Veröffentlicht am 17.07.2024 18:18

Die einvernehmliche Scheidung

Dr. jur. Barbara Széchényi, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin. (Foto: Dr. jur. Barbara Széchényi)
Dr. jur. Barbara Széchényi, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin. (Foto: Dr. jur. Barbara Széchényi)
Dr. jur. Barbara Széchényi, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin. (Foto: Dr. jur. Barbara Széchényi)
Dr. jur. Barbara Széchényi, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin. (Foto: Dr. jur. Barbara Széchényi)
Dr. jur. Barbara Széchényi, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin. (Foto: Dr. jur. Barbara Széchényi)

Wenn beide Ehegatten sich über die Aufteilung ihres Vermögens, Hausrates sowie etwaiger
Unterhaltszahlungen einig sind, taucht immer wieder die Frage auf, ob die Scheidung nicht auch mit einem gemeinsamen Anwalt möglichst einvernehmlich durchgeführt werden kann.
Können sich solche Paare einen „gemeinsamen“ Anwalt nehmen, um Kosten zu sparen? Rechtlich ist es nicht möglich, dass ein Rechtsanwalt beide Parteien in einem Scheidungsverfahren vertritt. Trotzdem ist es zulässig, nur mit einem einzigen Anwalt eine Scheidung durchzuführen.

Scheidung ohne Anwalt möglich?

Ganz ohne Rechtsanwalt ist eine Scheidung gemäß § 114 Abs. 1 FamFG nicht zulässig, da für den Scheidungsantrag Anwaltszwang vorgesehen ist. Mindestens ein Rechtsanwalt ist also vorgeschrieben.

Ein „gemeinsamer“ Anwalt: Wie funktioniert das?

Der Scheidungsantrag muss also zwingend von einem Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden, der dann den Antragsteller vertritt. ACHTUNG: Er vertritt nur diesen und darf nur diesen einen vertreten. Gemäß § 3 der Berufsordnung für Rechtsanwälte heißt es: „Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten oder vertreten hat...“

Eheleute sind im Rahmeneiner Scheidung, selbst wenn diese vollkommen einvernehmlich erfolgt, formal streitige Parteien. Es könnten Interessenskonflikte drohen. Ein Rechtsanwalt darf daher keinesfalls beide Parteien gleichzeitig vertreten.

So kann sich auch bei einer einvernehmlichen Scheidung herausstellen, dass einer der Ehegatten gewisse finanzielle Vor- oder Nachteile aus der Scheidung ziehen kann. Hier muss der Rechtsanwalt seinen eigenen Mandanten auf diese Rechtsfolge hinweisen. Er ist gesetzlich verpflichtet, die Interessen seines Mandanten bestmöglich zu vertreten. Hier kann es also zu einem Interessenskonflikt sogar zwischen Ehegatten kommen, die eigentlich eine einvernehmliche Scheidung durchlaufen möchten.

Es ist daher gesetzlich klar geregelt, dass es einem Rechtsanwalt nicht erlaubt ist, beide Ehegatten im Scheidungsverfahren zu vertreten.
Trotzdem können Ehegatten zusammen zu einem Anwalt gehen. Dieser muss allerdings zu Beginn eines solchen Beratungsgespräches mit den Ehegatten festlegen, wer sein Mandant ist, und kann für diesen dann den Scheidungsantrag einreichen (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2013, Az IX ZR 322/12).

Für die Einreichung des Scheidungsantrages ist, wie geschildert, ein Anwalt erforderlich. Der andere Ehegatte kann ohne eigene anwaltliche Vertretung dem Scheidungsantrag zustimmen.

Ein Anwalt bei der Scheidung: Welche Vor- und Nachteile gibt es?

Es ist also rechtlich nicht möglich, dass ein Rechtsanwalt beide Ehegatten gemeinsam vertritt. Zulässig ist aber, dass er einen der Ehegatten vertritt, und der andere der Scheidung nur zustimmt. Die Vorteile dieses Vorgehens liegen darin, dass die Kosten für das Scheidungsverfahren reduziert werden. Häufig wird dann vereinbart, dass die anfallenden Rechtsanwaltskosten für den einen Rechtsanwalt, der zwingend erforderlich ist, hälftig geteilt werden.

Sinnvoll kann diese Vorgehensweise sein, wenn die Ehegatten sich wirklich über sämtliche Aspekte der Scheidungsfolgen einig sind oder diese sowieso bereits separat geklärt haben. Dann ist eine Scheidung, bei der nur einer einen Anwalt beauftragt, ein sinnvoller Weg.

Ihr Ansprechpartner rund ums Recht

Rechtsanwältin Dr. jur. Barbara Széchényi
Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin


Von Dr. jur. Barbara Széchényi
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