Für volljährige Kinder besteht im Gegensatz zu minderjährigen Kindern nur unter bestimmten Voraussetzungen und höchstens bis zum Ende des 25. Lebensjahres ein Anspruch auf Kindergeld. Nämlich, wenn
Die entsprechenden Voraussetzungen müssen bei der Beantragung des Kindergeldes gegenüber der Familienkasse dargelegt werden.
Das oberste Gericht für Steuersachen (BFH) hat vor kurzem zu den obigen Ziffern 1), 2) 3) und 5) Stellung genommen: Ein volljähriges Kind, das noch nicht 25 Jahre alt ist, kann seinen Anspruch auf Kindergeld verlieren, wenn es seinen einheitlichen Bachelor-/Masterstudiengang unterbricht, um ein freiwilliges soziales Jahr zu absolvieren (BFH, Urteil vom 12.10.2023, III R 10/22).
Ein 22-jähriges Mädchen wollte nach ihrem „Bachelor of Science“ noch einen Masterstudiengang anschließen. Zuvor ging sie aber für acht Monate für ein „freiwilliges soziales Jahr“ ins Ausland. Nach Rückkehr bewarb sie sich direkt für ihr Masterstudium, wurde im Juli zugelassen und nahm für die Monate Juli bis September eine bezahlte Aushilfstätigkeit auf, innerhalb der sie 25 Wochenstunden arbeitete. Ab Oktober begann mit dem Wintersemester ihr Masterstudium.
Die Familienkasse forderte nun von den erstaunten Eltern für die Zeit von Juli bis September (3 Monate) das Kindergeld zurück. Die Tochter habe mit dem
Bachelor-Abschluss ihre Erstausbildung beendet und sei einer Erwerbstätigkeit von über 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit nachgegangen. Damit gebe es kein Kindergeld mehr.
Das Finanzgericht sprach den Eltern Kindergeld zu, solange die Tochter weder das 25. Lebensjahr noch ihre berufliche Ausbildung vollendet habe. Da die Tochter ja von Anfang an geplant habe, erst Bachelor- und dann noch Masterstudium zu absolvieren, wäre trotz der Unterbrechung durch den Freiwilligendienst insgesamt von einer einheitlichen Erstausbildung auszugehen.
Der BFH sah dies anders: Während der Zeit des Freiwilligendiensts sei der Anspruch auf Kindergeld gegeben, während der Zeit der Aushilfstätigkeit nicht mehr.
Kindergeld gibt es nach dem BFH nur für die Zeit der Berufsausbildung. Bei einem Bachelor-/Masterstudiengang, der durch einen Freiwilligendienst nach dem Bachelorabschluss unterbrochen wird, sah der BFH keinen engen zeitlichen Zusammenhang der einzelnen Ausbildungssegmente mehr als gegeben. Die Erstausbildung war daher nach Ansicht des BFH mit dem Bachelor-Abschluss beendet.
Familienkassen richten sich bei der Prüfung des Kindergeldes nach den jeweils aktuellen Urteilen des BFH. Es ist daher ratsam, sich vorher rechtlichen Rat einzuholen, um einen Verlust des Kindergeldes zu vermeiden.
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