Eheleute können auch in der gemeinsamen Ehewohnung getrennt leben. Dafür müssen sie auf jeden Fall getrennt schlafen; doch wie weit müssen sie sich ansonsten voneinander fernhalten und macht es einen Unterschied, ob gemeinsame Kinder im Haushalt leben? Diese Fragen beantwortet das OLG Frankfurt am Main wie folgt:
Die Eheleute haben drei noch minderjährige Kinder und wohnten gemeinsam mit ihnen in einem Haus. Im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens beantragten sie wechselseitige Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Der Auskunftsanspruch soll den ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Vermögensmanipulationen in der Trennungszeit schützen, die einen etwaigen Zugewinnanspruch schmälern könnten.
Wann aber hatte die Trennung stattgefunden? Hierüber stritten die Eheleute. Die Ehefrau ging von einem früheren Trennungszeitpunkt aus als ihr (Noch-)Mann.
Eheleute dürfen weiterhin höflich miteinander umgehen.
Das OLG Frankfurt am Main meint: Die Trennung ist für den Zeitpunkt festzustellen, zu dem objektiv zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und subjektiv zumindest ein Ehegatte diese Gemeinschaft auch nicht mehr herstellen wolle, weil er sie ablehnt (Beschluss vom 28.03.2024 – 1 UF 160/23). Ein Getrenntleben könne dabei auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung stattfinden. Erforderlich sei ein „der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung“. Dazu gehöre das äußerlich erkennbare getrennte Wohnen und Schlafen. Die Eheleute dürften keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und es dürften keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen. Vereinzelt bleibende Versorgungsleistungen beziehungsweise Handreichungen der Ehegatten füreinander „ohne besondere Intensität oder Regelmäßigkeit“ stünden der Annahme der Trennung aber nicht entgegen, so die Richter und Richterinnen weiter. Sie müssten sich aber in der Gesamtbetrachtung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen. Ein „freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der Ehegatten miteinander“, stehe der Annahme der Trennung insbesondere dann nicht entgegen, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt lebten. „Denn auch nach der Trennung bleiben die Ehegatten über die Elternschaft miteinander verbunden und sind zum Wohl ihrer Kinder zum Wohlverhalten verpflichtet“, unterstreicht das OLG. Da die Trennungsverarbeitung durch die Kinder häufig maßgeblich vom Umgang der Ehegatten miteinander geprägt werde, stehe ein „höfliches Miteinander und gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern der Annahme eines Getrenntlebens nicht entgegen“. In seinem Urteil hielt das OLG der Frau eine E-Mail zugute, in der sie ihrem Gatten mitgeteilt hatte, die häusliche Gemeinschaft abzulehnen. Der Ehemann habe zu diesem Zeitpunkt innerhalb des gemeinsamen Hauses eine „Schlafstätte nebst Badezimmer im Keller“ genutzt. Eine persönliche Beziehung zwischen den Ehegatten habe seitdem nicht mehr bestanden. Dass die Ehegatten wechselseitig vereinzelt Einkäufe und Erledigungen füreinander übernommen oder mal auch gemeinsam gegessen hätten, hielt das OLG für irrelevant. Dies habe noch der „allgemeinen Höflichkeit und Hilfsbereitschaft entsprochen, wie sie auch außerhalb ehelichen Zusammenlebens ... aus gesellschaftlichem Anstand jedenfalls nicht ungewöhnlich sind“.
Tipp: Es ist also ratsam, die eigene Situation gegenüber dem Ehepartner zu kommunizieren und zu dokumentieren, insbesondere den Wunsch, die häusliche Gemeinschaft zu beenden, um rechtliche Klarheit über den Trennungszeitpunkt zu schaffen. Dies kann maßgeblich dazu beitragen, Rechtsansprüche zu sichern und zukünftige Verpflichtungen abzugrenzen.