Es geht um eine vielbeachtete Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2013 (XII ZB 27/12). Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: die geschiedenen Eheleute schlossen im Juli 1971 die Ehe, aus der drei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Sie trennten sich im August 2000. Spätestens seit 2001 lebte der Antragsgegner mit seiner jetzigen Partnerin zusammen. Im November 2008 erzielte er zusammen mit dieser einen Lottogewinn von insgesamt 956.333,10 Euro. Auf den der Antragstellerin am 31.01.2009 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Verbundurteil vom 23.10.2009 rechtskräftig geschieden, der Versorgungsausgleich geregelt und der Antragsgegner zu Unterhaltsleistungen an seine geschiedene Frau bis März 2014 verpflichtet.
Die Ehefrau verlangte sodann unter Berücksichtigung des Lottogewinns zusätzlich Zugewinnausgleich in Höhe von 242.500 Euro unter Berücksichtigung der Hälfte des auf den Antragsgegner entfallenden Anteils am
Lottogewinn.
Das Amtsgericht berücksichtigte anschließend den Lottogewinn bei der Berechnung des Endvermögens des Antragsgegners und gab dem Antrag der Antragstellerin vollumfänglich statt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hin, änderte das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung ab und verurteilte den Antragsgegner lediglich zur Zahlung von knapp 8.000 Euro Zugewinnausgleich, im Übrigen wies es den Antrag der geschiedenen Ehefrau ab.
Der Bundesgerichtshof wiederum hob die Entscheidung des OLG auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hin auf, und stellte die Entscheidung des Amtsgerichts wieder her. Für den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Zugewinnausgleich war dabei zum einen von Bedeutung, ob der vom Antragsgegner erzielte Lottogewinn als privilegiertes Anfangsvermögen entsprechend § 1374 Abs. 2 BGB bei Berechnung des Zugewinns unberücksichtigt bleibt. Der BGH entschied hierzu im Anschluss an seine frühere Rechtsprechung, dass ein während der Zeit des Getrenntlebens von einem Ehepartner erzielte Lottogewinn nicht in entsprechender Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB als privilegierter Vermögenszuwachs angesehen werden kann, schon weil diesem Vermögenserwerb keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehung zugrunde liegt.
Zum anderen musste der BGH klären, ob der Antragsgegner die Zahlung des Zugewinnausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1381 Abs. 1 BGB verweigern kann. Der BGH entschied in diesem Zusammenhang zum einen, dass allein eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs noch keine unbillige Härte der Ausgleichspflicht begründet.
Gleiches gilt für den Umstand, dass der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft hat, weil das Recht des Zugewinnausgleichs, abgesehen von den in § 1374 Abs. 2 BGB genannten Ausnahmen, bewusst nicht nach der Art des Vermögenserwerbs unterscheide.
Auch eine Gesamtschau beider Umstände führt, so der BGH, nicht zur Annahme einer groben Unbilligkeit im Hinblick darauf, dass bei der Trennung die Ehe bereits 29 Jahre bestand, aus der drei Kinder hervorgegangen waren.