Die Auseinandersetzung zwischen den getrennten Ehegatten, die im vorliegenden Fall des Oberlandesgerichts Hamm
(OLG Hamm, Beschluss vom 281.2015, Az.: 2 UF 186/15) behandelt wurde, dreht sich um die Nutzung der gemeinsamen Ehewohnung.
Die Ehe, die im Mai 1996 geschlossen wurde, blieb kinderlos, und die Trennung der Ehepartner erfolgte im Juli 2015.
Der Antragsgegner, ein selbstständiger Tischler, und die Antragstellerin, eine Rentnerin mit geringem Einkommen, streiten sich um die alleinige Nutzung der gemeinsamen Wohnung, Streitpunkt sind insbesondere die regelmäßigen Übernachtungsbesuche der neuen Lebensgefährtin des Antragsgegners in der Ehewohnung.
Die Antragstellerin argumentierte, die Übernachtungsbesuche der neuen Lebensgefährtin des Ehemannes stellten eine unbillige Härte dar.
Sie fühlte sich in der eigenen Wohnung nicht mehr wohl und frei, weil die Besuche der Lebensgefährtin nicht nur regelmäßig, sondern auch unvorhersehbar stattfanden. Diese Besuche führten zu einer erheblichen psychischen Belastung, da die Antragstellerin ständig mit dem Erscheinen der Lebensgefährtin rechnete und sich in der gemeinsam genutzten Wohnung nicht mehr frei bewegen konnte.
Auf der anderen Seite führte der Antragsgegner und Alleineigentümer des Hauses aus, die Antragstellerin mache ihm das Leben schwer, indem sie ihn nachts durch Lärmbelästigungen störe. Außerdem könne er die Ehewohnung aufgrund seines Alleineigentums behalten.
Er argumentierte weiter, dass es für die Antragstellerin möglich sei, angemessenen Wohnraum zu finden und ihre Wohnkosten gegebenenfalls durch Sozialleistungen zu decken.
Das OLG kam zu dem Schluss, dass die Beschwerde der Antragstellerin teilweise begründet ist. Ihr wurde das Recht zugesprochen, die Ehewohnung bis zum Ende des Trennungsjahres im Juni 2016 alleine zu nutzen.
Die Übernachtungsbesuche der Lebensgefährtin des Antragsgegners stellten eine unbillige Härte für die Antragstellerin dar. Weiter sei das Alter und die finanziell schwierige Situation der Antragstellerin einerseits und andererseits das Alleineigentum des Antragsgegners gegeneinander abzuwägen, hier sei insbesondere zu sehen, dass die Antragstellerin als Rentnerin nur eingeschränkte Möglichkeiten habe, neuen Wohnraum zu finden, während der Antragsgegner finanziell bessergestellt sei.
Der Antragsgegner musste daher die Wohnung bis Mitte Januar 2016 räumen und alle Wohnungsschlüssel an die Antragstellerin übergeben. Der Antragstellerin wurde aufgegeben, für den Zeitraum der Zuweisung eine monatliche Nutzungsentschädigung von 250 Euro an den Antragsgegner zu zahlen. Diese Entscheidung berücksichtigte also die finanziellen Verhältnisse beider Parteien und stellte einen Ausgleich der Interessen dar. Nach Ablauf des Trennungsjahres sollte das Eigentumsrecht des Antragsgegners stärker gewichtet werden. Diese Entscheidung zeigt die Notwendigkeit, einen gerechten Ausgleich zwischen den emotionalen und finanziellen Ansprüchen beider Ehepartner zu finden, insbesondere in einer Situation, in der die Ehe offensichtlich zerrüttet ist.