Am 12. April 2024 stimmte der Bundestag für die Neuregelung des Namensrechts. Vom echten Doppelnamen für Eheleute bis zum stark erleichterten Namenswechsel für Scheidungskinder wurden tiefgreifende Änderungen des Namensrechts beschlossen.
Bislang musste bei einer Heirat der Name eines Ehegatten als künftiger Familienname gewählt werden, oder beide Ehepartner behielten ihren eigenen Familiennamen bei. Künftig sollen Ehegatten und Kinder echte Doppelnamen führen können. Ein aus beiden Familiennamen gebildeter Doppelname soll möglich sein, der dann auch zum Geburtsnamen gemeinsamer Kinder werden kann. Der Doppelname wird dann in der Regel mit einem Bindestrich getrennt werden, außer das Paar entscheidet sich ausdrücklich dagegen. Frau Maier heiratet Herrn Huber, beide können dann Maier-Huber oder Huber-Maier heißen, ihre Kinder ebenso. Eine Ausnahme gilt, wenn bereits einer oder zwei Doppelnamen vorliegen. Frau Maier-Huber heiratet Herrn Müller-Schmidt….dann soll nur einer der beiden Bestandteile in den neuen Doppelnamen einfließen können.
Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen führen, sollen für ihre Kinder einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen als Geburtsnamen des Kindes wählen können. Herr Müller und Frau Huber haben eine Tochter. Diese kann dann Müller-Huber heißen. Allerdings soll zur Vermeidung von Namensketten die Anzahl der Einzelnamen, aus denen der neue Doppelname bestimmt werden kann, auf zwei beschränkt werden.
Wenn sich Eltern scheiden lassen, wird im neuen Gesetz die Namensänderung für Scheidungskinder erleichtert werden. Bisher konnte jeder Elternteil den Ehenamen ablegen und einen zuvor geführten Namen wieder annehmen.
Künftig sollen Scheidungskinder dieser Namensänderung folgen können. Damit wird eine Namensungleichheit beseitigt.
Ab Vollendung des 14. Lebensjahres werden Scheidungskinder die Erklärung zu den geänderten Familiennamen nur noch selbst abgeben können, bedürfen allerdings der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Sollte es hier zum Streit zwischen Kind und Eltern kommen, kann das Familiengericht die Entscheidung der Eltern aber ersetzen. Volljährige Kinder können sogar alleine entscheiden.
Gänzlich neu wird sein, dass volljährige Kinder vom Namen eines Elternteils zum Namen des anderen Elternteils wechseln können. Sie können somit auch einen Doppelnamen aus dem Namen beider Elternteile annehmen. Wenn bereits ein Doppelname besteht, kann ein volljähriges Kind seinen Namen auf einen zusammengesetzten Geburtsnamen verkürzen.
Stiefkindern, die den Namen ihres Stiefelternteils erhalten haben, soll die Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Geburtsnamen wieder anzunehmen.
Die geplante Reform des Namensrechts wird am 01.05.2025 in Kraft treten. Die bereits weitgehend digitalisierten Standesämter benötigen aber ausreichende Vorlaufzeit, um die erforderlichen IT-Anpassungen vornehmen zu können.
Bisher ist eine Namensänderung im Vergleich zu den nun beschlossenen Neuerungen i.d.R. schwierig. Im angloamerikanischen Raum ist die freie Namenswahl bereits heute Standard. Die Neuregelung wird daher ein deutlicher Schritt in Richtung Liberalisierung sein.
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