Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen eine gesetzliche Mindestteilhabe am Nachlass.
Wer bekommt den Pflichtteil?
In erster Linie sind dies enterbte Kinder und enterbte Ehepartner. Nur wenn keine Kinder vorhanden sind, haben auch Eltern einen Pflichtteil. Auch ein Miterbe kann in bestimmten Fällen sowohl einen Zusatzpflichtteil beanspruchen als auch einen Ergänzungspflichtteil.
Pflichtteil statt Erbteil
Wer als pflichtteilsberechtigter Erbe mit seinem Erbteil unzufrieden ist, weil dieser belastet oder beschwert ist, kann durch eine Ausschlagung auf den vollen Pflichtteil anstelle des unliebsamen Erbteils umschwenken. Hier ist aber höchste Eile und zugleich größte Vorsicht geboten, da die Ausschlagung fristgebunden ist und die Gefahr besteht, auch den Pflichtteil durch eine Ausschlagung zu verlieren. Es kommt es immer auf den Einzelfall an.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Zahlungsanspruch. Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses zum Todestag.
Wie bekomme ich den Pflichtteil?
Pflichtteilsansprüche müssen gegen die Erben oder die Beschenkten geltend gemacht werden. Zur Durchsetzung des Pflichtteils kann von den Erben grundsätzlich auf Kosten des Nachlasses Auskunft, Wertermittlung und Zahlung verlangt werden. Es kann auch ein amtliches Nachlassverzeichnis gefordert werden.
Eigengeschenke
Geschenke, die der Pflichtteilsberechtigte selbst erhalten hat, werden auf den ordentlichen Pflichtteil grundsätzlich nur angerechnet, wenn die Anrechnung vom Erblasser vor der Schenkung angeordnet wurde. Nachträglich ist eine einseitige Anordnung nicht mehr möglich.
Der Pflichtteil entfällt aber, soweit der Berechtigte einen Verzicht formgerecht erklärt hat. Für Schenkungen an Ehegatten gilt die 10-Jahresfrist ebenfalls nicht.
Pflichtteilsergänzung
Auch an lebzeitigen Schenkungen des Erblassers an Dritte besteht ein sogenannter Ergänzungspflichtteil, der allerdings abhängig vom Zeitpunkt der Leistung und etwaigen Gegenleistungen geschmälert sein kann. Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, bleiben unberücksichtigt. Erfolgt die Schenkung unter Vorbehalt, kann die 10-Jahresfrist entfallen. Dies ist beispielsweise bei der Übertragung von Immobilien unter Vorbehalt eines Nießbrauchrechts der Fall. Eigengeschenke werden ohne zeitliche Grenze grundsätzlich auf den Ergänzungspflichtteil angerechnet.
Ausfallhaftung des Beschenkten
Reicht die Erbschaft für den Ergänzungspflichtteil nicht aus, weil zu Lebzeiten bereits sehr viel verschenkt wurde, dann haften die Beschenkten. Oft ist den Beschenkten gar nicht bewusst, dass sie im Erbfall möglicherweise die Pflichtteilsergänzung zahlen müssen. Auch wenn in das Geschenk bereits investiert wurde, beispielsweise in eine Immobilie, kann der Pflichtteilsberechtigte deren Zwangsversteigerung betreiben, wenn der Beschenkte nicht zahlt.
Achtung Verjährung
Der Pflichtteil verjährt regelmäßig drei Jahre nach dem Erbfall und in bestimmten Konstellationen taggenau ab Todestag. Nach Eintritt der Verjährung werden Ansprüche praktisch wertlos. Dies kann durch gezielte gerichtliche Maßnahmen verhindert werden.
Bestens beraten.
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