Sommerzeit ist Urlaubszeit, und da stellt sich die Frage, ob bei gemeinsamem Sorgerecht die Zustimmung zu einer Auslandsreise vom anderen Elternteil erforderlich ist.
Ist eine Urlaubsreise also generell eine zustimmungspflichtige Entscheidung?
Grundsätzlich müssen bei gemeinsamem Sorgerecht beide Eltern bei wichtigen Entscheidungen für das Kind übereinstimmen, Ausnahmen sind sog. Entscheidungen des täglichen Lebens (§ 1687 Abs. 1 BGB). Ob eine Urlaubsreise eine solche Entscheidung des täglichen Lebens darstellt, ist – wie so oft – eine Frage des Einzelfalls, kann mithin nicht generell mit ja oder nein beantwortet werden. Kriterien sind das Reiseziel, das Alter des Kindes, familiäre Urlaubsgewohnheiten und auch die Gesundheit des Kindes. Handelt es sich um das Heimatland der Familie und/oder ein Krisengebiet. Gerichte betrachten beispielsweise Reisen in das Heimatland Ukraine mitunter nicht als eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung, so dass kein Zustimmungserfordernis bestünde.
Das wichtigste Kriterium für die Bewertung der Entscheidung stellt das Kindeswohl dar. Dieses darf (auch) durch eine Urlaubsreise nicht gefährdet werden. Zur Verdeutlichung ein Beispiel aus der Rechtsprechung:
Badeurlaub in der Türkei – Zustimmungspflichtig?
Anfang 2016 plante eine geschiedene Mutter einen Badeurlaub mit dem gemeinsamen Sohn, 8 Jahre, in der Türkei. Beide Eltern hatten gemeinsames Sorgerecht, der Vater verweigerte die Zustimmung wegen der dortigen politischen Lage. Die Mutter erwirkte daraufhin beim Familiengericht per einstweiliger Anordnung die alleinige Entscheidungsbefugnis. Zuvor hatte das Gericht den Sohn angehört, der sich auf den Urlaub zusammen mit einer befreundeten Familie freute. Das Familiengericht schätzte deshalb den Urlaub als dem Kindeswohl dienlich ein, die Enttäuschung über die Absage des Urlaubs wiege schwerer als die angespannte politische Lage in der Türkei. Zudem stelle der Reiseausfall einen erheblichen finanziellen Schaden für die Kindsmutter dar, zu dem der Vater keinen Beitrag leisten wollte.
Der Einspruch des Vaters hiergegen hatte allerdings Erfolg. Zwar sei eine Urlaubsreise eine Angelegenheit des täglichen Lebens, und daher grundsätzlich nicht zustimmungspflichtig, nicht aber eine Reise in die Türkei, das als Risikoland einzustufen sei. Es habe mehrfach terroristische Anschläge gegeben, auch ohne Reisewarnung des Auswärtigen Amts seien die Sorgen des Vaters deshalb ernst zu nehmen (vgl. OLG Frankfurt, 5 UF 206/16).
Welche Urlaubsreisen sind also zustimmungspflichtig?
Wie ausgeführt, kann die Frage nicht pauschal beantwortet werden. Dennoch lässt sich sagen, dass „gefährliche“ Urlaubsländer zustimmungspflichtig sind. Also Länder mit erhöhter Terrorgefahr, Kriegsgebiete ohnehin (meines Erachtens aktuell auch Reisen in die Ukraine, gleich ob Heimat oder nicht), und/oder bei Gesundheitsgefahren oder Reisen mit erheblichen Strapazen für das Kind (sei es wegen der Entfernung zum Zielland, oder auch wegen des Klimas im Zielland, vgl. hierzu etwa OLG Köln, II-4 UF 232/11).
Sollte es also Widerstände des anderen sorgeberechtigten Elternteils geben, gilt es den Einzelfall exakt darzulegen und zu prüfen.
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Dr. Claudia Erk
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin
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