mit Rechtsanwalt Florian Dorth
mit Rechtsanwalt Florian Dorth
Die zum 01.01.2024 geltenden Änderungen durch das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) haben einen weitgehenden Gleichlauf zwischen GbR, OHG und KG geschaffen und sehen für die GbR seit Inkafttreten des MoPeG nunmehr vor, dass der Tod eines Gesellschafters – wie schon bei OHG und KG – nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft führt, sondern der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und seine Anteile den übrigen Gesellschaftern anwachsen. Die Erben erwerben demgegenüber einen Abfindungsanspruch gegenüber der Gesellschaft. Abgesehen von der Vererblichkeit von Kommanditanteilen (§ 177 HGB) schweigt das Gesetz jedoch weiterhin zu der Frage der Nachfolgeregelung und gibt den Gesellschaftern dadurch Freiheiten, von den weitgehend dispositiven gesetzlichen Regelungen abzuweichen.
Da das Gesetz mit Blick auf Gesellschaftsanteile von dem im Erbrecht üblichen Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (Übergang des Erblasservermögens mit allen Rechten und Pflichten) abweicht und erlaubt, Anteile im Wege der sog. „Sonderrechtsnachfolge“ gezielt einzelnen oder mehreren Erben zu übertragen, ist und bleibt der Gesellschaftsvertrag das für die Nachfolgeregelung entscheidende Instrument.
Dieser Beitrag widmet sich deshalb in kompakter Form den wesentlichen gesellschaftsrechtlichen Regelungen zur Nachfolgegestaltung in Personengesellschaften.
Nachfolge- und Eintrittsklauseln
„Einfache Nachfolgeklauseln“ sorgen dafür, dass der Erbe des verstorbenen Gesellschafters automatisch in dessen Stellung eintritt. Dieses Modell birgt die Gefahr, dass eine Vielzahl von Miterben in die Gesellschaft nachrücken, mit der Konsequenz einer möglichen Zersplitterung der Gesellschafterversammlung oder der Aufnahme ggf. unerwünschter oder ungeeigneter Gesellschafter.
Diesem Risiko wird durch „qualifizierte Nachfolgeklauseln“ dergestalt begegnet, dass nur namentlich benannte oder bestimmte Anforderungen erfüllende Erben in die Gesellschaft eintreten. In der Beratungspraxis gilt es jedoch stets darauf zu achten, die gesellschaftsvertraglichen Regelungen mit den sonstigen erbrechtlichen Verfügungen des Gesellschafters abzugleichen, um Ausgleichsansprüche von im Gesellschaftsvertrag nicht bedachten Erben zu vermeiden.
Von Nachfolgeklauseln zu unterscheiden sind „Eintrittsklauseln“, die sich dadurch auszeichnen, dass sie – sämtlichen oder ausgewählten – Erben gegenüber den übrigen Gesellschaftern ein schuldrechtliches Recht gewähren, der Gesellschaft beizutreten, ohne dass automatisch eine erbrechtliche Sondernachfolge eintritt, wie es im Falle der Nachfolgeklauseln der Fall wäre. Der Vorteil von Eintrittsklauseln liegt in ihrer flexibleren Handhabung, da diese Klauseln mit einer Vielzahl an Eintrittskonditionen verbunden werden können. Man muss sich jedoch bewusst sein, dass die höhere Gestaltungsflexibilität mit einer Einbuße an Rechtssicherheit verbunden sein kann, da Erben in diesem Fall nicht im Wege der Sonderrechtsnachfolge (s.o.) in die Gesellschafterstellung des Erblassers eintreten, sondern im Streitfall gezwungen sein werden, ihren Eintritt – nötigenfalls auf dem Rechtsweg – zu erstreiten.
Abfindungsregelungen
Ein wesentlicher Streitpunkt bei Personengesellschaften ist häufig die Höhe des Abfindungsanspruchs beim Ausscheiden eines Gesellschafters oder bei der Nichtübernahme durch die Erben. Da das Gesetz in § 728 Abs. 1 S. 1 BGB lediglich die Zahlung einer „angemessenen“ Abfindung vorsieht, sollten.
Gesellschaftsverträge detaillierte Regelungen zur Bemessung des Abfindungsanspruchs enthalten. In der Praxis üblich sind dabei Buchwert- oder Ertragswertklauseln, die die Abfindung nach einem bestimmten Bewertungsverfahren und nicht zwingend nach dem Verkehrswert bemessen. Um im Sinne des Fortbestands der Gesellschaft Liquidität zu schonen, sollten Abfindungszahlungen regelmäßig durch Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarungen über einen längeren Zeitraum verteilt werden.
In seltenen Fällen kann die Abfindung auch völlig ausgeschlossen werden, soweit von der Rechtsprechung gesetzte Grenzen beachtet werden und eine wirtschaftliche Knebelung des Ausscheidenden nicht stattfindet.
Haftungsbeschränkungen und Stimmrechtsregelungen
Gerade in der GbR kann Erben unter den Voraussetzungen des § 724 BGB das Privileg gewährt werden, in eine Kommanditistenstellung zu wechseln, um eine unbeschränkte Haftung mit dem Privatvermögen zu vermeiden.
Die Gesellschaft kann zudem – in Grenzen – regeln, welche Rechte und Pflichten ein nachrückender Erbe hat und ihm z.B. Beschränkungen im Stimmrecht oder bestimmte Qualifikationsanforderungen auferlegen. Häufig wird insoweit vereinbart, dass Erben kein automatisches Geschäftsführungsrecht haben und stattdessen (vorerst) auf eine reine Vermögens- oder Kontrollfunktion beschränkt werden.
Sonstige Regelungsmöglichkeiten
Ein Testamentsvollstrecker kann den Übergang von Anteilen koordinieren. Bei Anteilen persönlich haftender Gesellschafter ist hierfür jedoch die Zustimmung der Mitgesellschafter wesentlich, da eine umfassende Vollstreckung in die personalen Elemente der Gesellschaft eingreift.
Die vorzeitige Übertragung, zum Beispiel in Form einer Schenkung gegen Nießbrauch, kann Konflikte vermeiden und die Nachfolgeplanung erleichtern, soweit Zustimmungs-
erfordernisse und steuerliche Aspekte bedacht werden.
Für umfangreiche Beteiligungen kann stattdessen eine Stiftungslösung sinnvoll sein.
Was man heute kann besorgen…
Unternehmensnachfolge meint nichts Geringeres als den Übergang eines Lebenswerkes. Die Klärung dieser häufig unliebsamen Frage bleibt jedoch weiterhin in der Hand der Gesellschafter. Eine vorausschauende und frühzeitige professionelle Beratung sind daher unerlässlich, um eine umfangreiche und interessenfokussierte Lösung zu gewährleisten. Denn die Praxis zeigt: Beim Thema Nachfolge ist Chaos keine erfolgreiche Geschäftsstrategie.
Wir unterstützen und beraten kleinere und mittelständische Unternehmen in sämtlichen Fragen zu einer ausgewogenen Nachfolgeplanung.
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