Dr. Claudia Erk Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin Telefon 0921/5085780 Fax 0921/5085779 www.kanzlei-erk.de
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Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Amtsgericht Lebach wurde der Fall eines erwerbslosen Antragstellers und seiner ehemaligen Lebensgefährtin, einer Schornsteinfegermeisterin, verhandelt.
Der Antragsteller forderte nach der Auflösung ihres Verlöbnisses Schadensersatz für verschiedene Aufwendungen, die während ihrer Beziehung getätigt wurden. Zu diesen Aufwendungen zählten unter anderem Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung und einen Jagdscheinkurs, die nach Aussagen des Antragstellers in Erwartung der Ehe gemacht wurden und von der Antragsgegnerin teilweise übernommen wurden. Der Antragsteller berief sich auf § 1298 BGB, wonach ein Verlobter, der vom Verlöbnis zurücktritt, dem anderen Teil die Aufwendungen ersetzen muss, die in Erwartung der Ehe gemacht wurden. Der Antragsteller argumentierte, alle Ausgaben – einschließlich der Kosten für eine Zahnbehandlung und diverse Anschaffungen wie Möbel und Ringe – seien im Vertrauen auf die bevorstehende Hochzeit getätigt worden. Diese Investitionen seien nach der Trennung der Parteien im Dezember 2012 einseitig vom Antragsteller und seiner Familie getragen worden. Das Gericht wies den Antrag auf Schadenersatz zurück und führte aus, keine der geltend gemachten Aufwendung sei nachweislich und ausschließlich in Erwartung der Ehe erfolgt. Besonders bei der kieferorthopädischen Behandlung und den Kosten für den Jagdschein konnte das Gericht keinen direkten Bezug zur geplanten Eheschließung erkennen. Zudem wurden diese Kosten teilweise nicht einmal von der Antragsgegnerin getragen, sondern von anderen Familienmitgliedern des Antragstellers. Dies untergrabe die Behauptung, sie seien in Erwartung der Ehe entstanden. Die Ausführungen des Gerichts zeigen, dass der Antragsteller die Beweislast für die Ehebezogenheit der Aufwendungen nicht erfüllen konnte. Nach der Rechtsprechung sind aber nur solche Aufwendungen erstattungsfähig, die eindeutig und ausschließlich im Hinblick auf die Ehe getätigt werden. Da der Antragsteller eingeräumt hatte, dass einige Anschaffungen wie das Motorrad und der Pkw-Tausch keinen direkten Bezug zur geplanten Eheschließung hatten, schwächte dies seine Position weiter. Diese Entscheidung verdeutlicht die strengen Anforderungen, die an den Nachweis von Aufwendungen im Rahmen eines aufgelösten Verlöbnisses gestellt werden. Nicht jede Investition in einer Beziehung unterfällt dem Schutz des § 1298 BGB. Vielmehr müssen solche Ausgaben klar und deutlich im Vertrauen auf die Ehe erfolgt sein, was hier nach Meinung des Gerichts nicht der Fall war.
Die Implikationen für ähnliche Fälle liegen in der Notwendigkeit, klare Vereinbarungen über die Tragung von Kosten zu treffen und diese im Zweifel schriftlich zu fixieren.