Die Höhe des Kindesunterhalts zur Befriedigung des täglichen Lebensbedarfs für Wohnkosten, Nahrungsmittel und Kleidung ist in der Düsseldorfer Tabelle geregelt. Nicht in den Tabellenbeträgen erfasst ist ein sogenannter Mehr- und Sonderbedarf.

Zusätzlicher Unterhaltsanspruch wegen Mehrbedarfs,
§ 1610 Abs. 2 BGB

Mehrbedarf ist derjenige Teil des Lebensbedarfs, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche übersteigt. Der typische Fall des regelmäßigen Mehrbedarfs, der in den Tabellenbeträgen nach der Düsseldorfer Tabelle nicht beinhaltet ist, ist ein krankheitsbedingter Mehrbedarf, soweit er nicht durch die Krankenkasse oder Sozialleistungen gedeckt wird. Auch Kindergarten- und Hortkosten sind Mehrbedarf, ebenso Nachhilfekosten, die über einen längeren Zeitraum anfallen und beispielsweise auch die Kosten einer kieferorthopädischen und einer psychotherapeutischen Behandlung. Die Kosten für ein teures Hobby können im Einzelfall Mehrbedarf darstellen, wenn das Kind dieses Hobby bereits vor der Trennung ausgeübt hat und ein entsprechender finanzieller Hintergrund vorhanden ist. Die Kosten für Mehrbedarf sind zusätzlich zum Regelbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle als laufender Unterhalt zu zahlen. Die anfallenden Kosten müssen im Vorfeld geltend gemacht werden.

Zusätzlicher Unterhaltsanspruch wegen Sonderbedarfs,
§ 1613 Abs. 2 BGB

Neben dem Mehrbedarf sind auch die Kosten für anfallenden Sonderbedarf, zusätzlich zu dem Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle, vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen. Anders als beim Mehrbedarf, handelt es sich bei einem Sonderbedarf um einen unregelmäßig auftretenden, außergewöhnlich hohen Bedarf, der nicht auf Dauer besteht und zu einem einmaligen, jedenfalls zeitlich begrenzten Anspruch, neben dem regelmäßig geschuldeten Barunterhalt führen kann.

Sowohl beim Mehrbedarf als auch beim Sonderbedarf kommt es immer auf den Einzelfall an. Es kann nicht pauschal gesagt werden, welche Ausgaben genau Sonder- oder Mehrbedarf darstellen. Sonderbedarf können zum Beispiel die Kosten eines Schüleraustausches, einer Klassenfahrt, Kosten aus Anlass der Kommunion oder Konfirmation, die Erstausstattung eines Säuglings, Kosten eines Computers und die Kosten der Anschaffung eines Musikinstruments sein.

Sonderbedarf muss nicht vorher geltend gemacht werden, sondern kann auch im Nachhinein gefordert werden. Allerdings erlischt der Anspruch spätestens ein Jahr nach der Entstehung.

Anteilige Haftung beider Elternteile
Beide Elternteile müssen anteilig für den Mehr- und Sonderbedarf aufkommen, soweit sie beide leistungsfähig sind, d. h. jeweils über ein ausreichendes Einkommen verfügen. Es wird, unter Berücksichtigung der Höhe des jeweiligen unterhaltsrechtlichen Einkommens der Eltern, eine quotale Berechnung durchgeführt.

Krankenversicherungskosten
Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung eines Kindes. Ist ein minderjähriges Kind ausnahmsweise nicht familienversichert, ist die Krankenversicherung zusätzlich zu dem Tabellenunterhalt zu bezahlen.
Die Kosten einer privaten Krankenversicherung minderjähriger Kinder sind dann vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu übernehmen, wenn das Kind seit seiner Geburt privat versichert ist und nicht gewährleistet ist, dass im Falle eines Wechsels in die gesetzliche Krankenversicherung des anderen Elternteils die Versicherungsleistungen im selben Umfang erbracht werden.