Veröffentlicht am 10.08.2024 14:03

Mariä Himmelfahrt

Foto: red
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In bayerischen Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung ist „Mariä Himmelfahrt“ (15. August) ein gesetzlicher Feiertag. Während Bayreuth nicht dazugehört, wird dieser Tag in Hollfeld gefeiert. Insgesamt gilt Mariä Himmelfahrt in mehr als 1.700 bayerischen Gemeinden als gesetzlicher Feiertag.

Die römisch-katholische Kirche begehen an diesem Tag das Hochfest Mariä Himmelfahrt. In der Bibel wird die Himmelfahrt Marias jedoch nicht erwähnt. Aus den Evangelien erfahren wir nur wenig über das Leben der „Mutter Gottes“, obwohl sie eine der bekanntesten Figuren des Christentums ist. Nur im Zusammenhang mit Pfingsten wird Maria in der Apostelgeschichte und im Johannes-Evangelium als Zeugin der Kreuzigung Jesu erwähnt.

Der früheste schriftliche Bericht über Marias Aufnahme in den Himmel stammt aus Ägypten und wurde vermutlich im 4. Jahrhundert verfasst. Die orthodoxen Kirchen feiern Maria Himmelfahrt seit dem 5. Jahrhundert. In der römisch-katholischen Kirche wurde der Tag erst 300 Jahre später als „Mariä Himmelfahrt“ anerkannt und zu einem der wichtigsten Feste im liturgischen Kalender.
Die Kräuterweihe zu

Mariä Himmelfahrt ist ein Brauch, der seit dem 8. Jahrhundert in Deutschland existiert.
Die Anzahl der Kräuter in einem Kräuterbusch variiert regional, meist handelt es sich jedoch um eine symbolträchtige Zahl, etwa sieben für die Schöpfungstage oder durch drei teilbar als Symbol für die Dreifaltigkeit.

Der Kräuterstrauß wird in die Kirche gebracht und dort geweiht.

Mehr über die Kräutersträuße und ihre Bedeutung erfahren: 15. August – 12:15 Uhr (nach dem Festgottesdienst). Start im Mariengärtlein, Ende bei der Traubenmadonna in der Schlosskirche. Die Führung dauert zirka 45 Minuten.

Im Bayreuther Stadtgebiet gelten trotzdem folgende Regeln: Während der Zeit des Hauptgottesdienstes von 7 bis 11 Uhr sind alle vermeidbaren, lärmerzeugenden Aktivitäten in der Nähe von Kirchen und sonstigen Gotteshäusern verboten, soweit sie geeignet sind den Gottesdienst zu stören. Hiervon können die Gemeinden nur aus wichtigen Gründen im Einzelfall eine Befreiung erteilen. Katholischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sämtlicher öffentlicher und privater Betriebe und Verwaltungen steht das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt allerdings nicht für Arbeiten, die nach den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen und für Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen aus ihrem Fernbleiben keine weiteren Nachteile, als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit, entstehen.


Von red
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