Veröffentlicht am 26.09.2024 12:23

Volljährigenunterhalt bei Ausbildung und Studium

Rechtsanwältin Jutta Weiß-Spengler (Foto: red )
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Muss ich an mein volljähriges Kind Unterhalt zahlen, wenn es keine Ausbildung macht und nicht studiert?

Jedes Kind hat das Recht auf eine angemessene Ausbildung. Während der Ausbildung besteht eine Verpflichtung der Eltern zur Zahlung von Kindesunterhalt. Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch ist es, dass das Kind auch eine Ausbildung absolviert. Volljährige Kinder, die keine Berufsausbildung machen oder nicht studieren, sind grundsätzlich nicht unterhaltsbedürftig. Dies gilt auch dann, wenn das Kind ein Praktikum oder ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr durchläuft, das für den beabsichtigten Beruf nicht förderlich ist. Nur dann, wenn die soziale Tätigkeit als Voraussetzung für eine andere Ausbildung (zum Beispiel in der Pflege) gefordert wird, kann während dieses Jahres ein Unterhaltsanspruch bestehen.

Im Fall eines „Parkstudiums“ – beispielsweise wenn ein Kind zunächst während der Wartezeit bis zur Zulassung zum gewünschten Studienfach ein Fach studiert, das nicht auf das Berufsziel bezogen ist – hat das Kind seinen Bedarf durch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen.

Fakt ist, dass ein volljähriges Kind, das sich nicht in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet oder nach Abschluss einer Ausbildung arbeitslos ist, primär selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen muss. Der gesunde Volljährige muss grundsätzlich jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen und auch berufsfremde Tätigkeiten und Arbeiten annehmen. In diesem Fall besteht kein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern.

Für den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gibt es keine feste Altersgrenze. Allerdings gilt insofern ein Gegenseitigkeitsprinzip. Danach steht der Verpflichtung der Eltern, dem Kind eine angemessene Berufsausbildung zu ermöglichen, eine sogenannte Ausbildungsverpflichtung des Kindes gegenüber. Nach Ablauf einer Orientierungsphase muss das Kind seinen Berufs- und Lebensweg eigenverantwortlich gestalten. Zu lange Verzögerungen bei der Aufnahme einer Berufsausbildung können zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen. Dies ist sicherlich bei einem erst mehrere Jahre nach dem Abitur begonnenen Studium oder einer Ausbildung der Fall, wenn keine nachvollziehbaren Gründe hierfür vorliegen. Ein Kind muss zeitnah nach der Schule eine Berufsausbildung beginnen und diese mit Fleiß und Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit beenden. Wird trotz intensiver Suche keine Lehrstelle gefunden, was in der aktuellen Situation eher unwahrscheinlich ist, besteht ein Anspruch auf Unterhalt auch für die Dauer der Teilnahme an einem berufsvorbereitenden Jahr oder im Berufsgrundschuljahr.

Ein Kind, welches nach dem Schulabschluss nicht sogleich eine Ausbildung/ein Studium beginnt, um beispielsweise eine Weltreise zu unternehmen, hat rechtlich mangels Bedürftigkeit während dieses Zeitraums keinen Unterhaltsanspruch. In dieser Zeit ist das Kind verpflichtet, seinen Lebensbedarf durch ungelernte Arbeit oder aus eigenem Vermögen zu decken.

Teilweise nicht bekannt ist Eltern, dass volljährige Kinder zunächst einmal ihr eigenes Vermögen verwerten müssen, bevor sie die Eltern auf Unterhalt in Anspruch nehmen können. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Geldvermögen, welches Kinder von ihren Eltern, Großeltern oder anderen Verwandten erhalten haben. Insofern ist ein Sparguthaben grundsätzlich, bis auf einen sogenannten Notgroschen, für den Unterhalt zu verbrauchen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob das Geld bewusst für die Ausbildung angespart wurde.

Ihr Ansprechpartner:

Rechtsanwältin Jutta Weiß-Spengler

Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Medizinrecht


Von red
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