Im deutschen Erbrecht gibt es mehrere Möglichkeiten, den Nachlass zu regeln. Zu den wichtigsten Instrumenten gehören das Testament, das gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag. Doch welche Unterschiede und Gemeinsamkeiten gibt es zwischen diesen Formen?

Testament
Ein Testament ist eine einseitige, persönliche Willenserklärung, mit der eine Person (der Erblasser) die Verteilung ihres Nachlasses nach ihrem Tod regelt. Es gibt zwei Hauptformen des Testaments, das eigenhändige und das notarielle Testament.
Das eigenhändige Testament muss vollständig handschriftlich verfasst, mit Ort und Datum versehen und vom Erblasser unterschrieben sein.
Im notariellen Testament wird der letzte Wille vom Notar beurkundet. Diese Form bietet zusätzliche Rechtssicherheit und erleichtert die spätere Umsetzung.
Ein Testament kann jederzeit vom Erblasser widerrufen oder geändert werden, solange er testier-
fähig ist. Es ist ein sehr flexibles Instrument zur Nachlassregelung.

Gemeinschaftliches Testament
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden, indem einer das Testament eigenhändig schreibt und beide anschließend mit Ort, Datum sowie Vor- und Nachname unterschreiben.
Die bekannteste Form ist das sogenannte „Berliner Testament“. Dabei setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Allein-
erben ein und bestimmen, wer nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen erben soll, beispielsweise die Kinder.
Wesentliches Merkmal sind wechselseitige Verfügungen, die voneinander abhängen. Hieraus folgt im Zweifel auch eine
Bindungswirkung, wonach nach dem Tod eines Ehepartners der überlebende Partner das Testament grundsätzlich nicht mehr ändern kann.
Ein gemeinschaftliches Testament ist einfach zu errichten und bietet eine hohe Bindungswirkung und kann helfen, den Nachlass für die gemeinsamen Kinder zu sichern.

Erbvertrag
Der Erbvertrag unterscheidet sich deutlich vom Testament und dem gemeinschaftlichen Testament. Es handelt sich um einen Vertrag, der zwischen dem Erblasser und einer oder mehreren Personen geschlossen wird. Der Erbvertrag wird notariell beurkundet. Mindestens eine Person muss darin eine erbrechtliche Verfügung treffen.
Vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag können grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Vertragspartner geändert oder aufgehoben werden. Diese Bindung bietet eine hohe Sicherheit für die Vertragspartner.
Der Erbvertrag kann sowohl Erbeinsetzungen als auch Vermächtnisse und Auflagen enthalten. Es ist möglich, gegenseitige Verpflichtungen zu vereinbaren, etwa Pflegeleistungen im Gegenzug für eine Erbeinsetzung.
Der Erbvertrag eignet sich besonders für komplexe familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse, bei denen eine langfristige und verbindliche Regelung gewünscht ist. Typische Fälle sind die Unternehmensnachfolge, um das Vermögen langfristig in der Familie zu halten, oder nichteheliche Lebensgemeinschaften, um gemeinsames Vermögen für den Erbfall zu regeln. Ein gemeinschaftliches Testament wird bei einer notariellen Beurkundung in der Regel als Erbvertrag erklärt.
Jede dieser Formen hat ihre spezifischen Vor- und Nachteile. Die Wahl der passenden Nachlassregelung hängt von den individuellen Bedürfnissen und Lebensumständen ab. Eine rechtliche Beratung bei einem
Fachanwalt für Erbrecht oder einem Notar kann helfen, die beste Lösung zu finden und spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Bestens beraten.
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