Mit einem aktuellen Urteil vom 01.03.2023 hat das Landgericht München I entschieden, dass auch mit einem Elektrogrill nicht uneingeschränkt gegrillt werden darf. Benachbarte Eigentümer können einen Unterlassungsanspruch geltend machen, wenn diese durch das Grillen in der Nutzung ihrer Wohnung nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Bereits im Jahre 1999 führte das Bayerische Oberste Landesgericht im Beschluss vom 18. März aus, dass mit Holzkohle nicht öfter als fünfmal im Jahr gegrillt werden darf. Gerade beim Grillen auf Holzkohlenfeuer würde sich Rauch und beißender Geruch verbreiten und beides zu Beeinträchtigungen der Nachbarn führen, die das unvermeidbare Maß übersteigen. Es sei daher zu beachten, dass nicht in einem Bereich gegrillt werde, der weniger als 25 m von den Wohnungen der Nachbarn entfernt sei. Nachbarschaftliche Rücksichtnahme Als sozialadäquates Verhalten sei das Grillen in einem gewissen Umfang erlaubt, es muss jedoch Zeiten geben, zu denen sich die Nachbarn ungestört von Grillgerüchen und Rauch bei geöffnetem Fenster in ihrer Wohnung oder auf ihrem Balkon aufhalten können. Zwar entsteht beim Grillen mit dem Elektrogrill – anders als beim Grillen mit Holzkohle – kein Rauch, der als besonders beißend und störend empfunden wird. Aber auch, wenn durch den Elektrogrill nur Wasserdampf und Gerüche von Fleisch und Fisch verursacht werden, kann dieser als störend empfunden werden. Das Gebot der nachbarschaft- lichen Rücksichtnahme ist das A und O. Viermal im Monat darf gegrillt werden Hausbewohner halten sich bevorzugt bei schönem Wetter sowie am Wochenende und an Feiertagen bei geöffneten Fenstern in ihren Wohnungen oder auf den Balkonen auf. Dies sind Zeiten, zu denen üblicherweise auch gegrillt wird. Um den Nachbarn zu gewährleisten, sich gerade an diesen Tagen ungestört von Rauch und Grillgerüchen bei geöffneten Fenstern in ihren Wohnungen oder auf dem Balkon aufzuhalten, ist daher die Anzahl des Grillens auf maximal viermal im Monat zu beschränken. Dabei bleibt zu beachten, dass nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen gegrillt werden darf. Einzelfallentscheidung Entscheidend sei jedoch immer der Einzelfall. Dies führte bereits das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Beschluss aus dem Jahre 1999 aus. Maßgeblich sei immer der jeweilige Sachverhalt. Insbesondere Lage und Größe des Gartens, die Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät spielen eine maßgebende Rolle. Auf einem Grundstück mit großem Garten kann sicherlich häufiger als viermal im Monat gegrillt werden. Dagegen kann in einer Wohnungseigentumsanlage das Grillen unter Umständen sogar uneingeschränkt verboten sein. Allein um des lieben Friedens willen, sollten sich Nachbarn untereinander absprechen, wenn der nächste Grillabend geplant ist.