Veröffentlicht am 18.04.2020 17:56, aktualisiert am 19.04.2024 09:17
Veröffentlicht am 18.04.2020 17:56, aktualisiert am 19.04.2024 09:17

Ratgeber Recht : Umgang mit Kindern in Trennungsfamilien

Ratgeber Recht : Umgang mit Kindern in Trennungsfamilien (Foto: inBayreuth.de)
Ratgeber Recht : Umgang mit Kindern in Trennungsfamilien (Foto: inBayreuth.de)
Ratgeber Recht : Umgang mit Kindern in Trennungsfamilien (Foto: inBayreuth.de)
Ratgeber Recht : Umgang mit Kindern in Trennungsfamilien (Foto: inBayreuth.de)
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Rechtsanwältin Jutta Spengler Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Medizinrecht Rathenaustraße 7, 95444 Bayreuth Telefon 0921/75933-0 Telefax 0921/75933-50 Jutta.Spengler@lampert-graf.de www.lampert-graf.de

Rechtsanwältin Jutta Spengler Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Medizinrecht Rathenaustraße 7, 95444 Bayreuth Telefon 0921/75933-0 Telefax 0921/75933-50 Jutta.Spengler@lampert-graf.de www.lampert-graf.de

Der Unterhalt, den ein nicht mit einem Kind im Haushalt lebender Elternteil zahlen muss, ist in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle geregelt. Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurde die Düsseldorfer Tabelle erneut angepasst.

Unterhaltsberechtigte dürfen sich erneut über eine ordentliche Erhöhung freuen. Die Höhe des Unterhalts richtet sich grundsätzlich nach dem Alter des Kindes und der Höhe des Einkommens des Unterhaltsverpflichteten sowie nach der Anzahl der Personen, an die Unterhalt zu zahlen ist.
Der Mindestunterhalt ist in der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 5. Lebensjahr) um 43 Euro auf 480 Euro gestiegen, in der 2. Altersstufe (bis zum 11. Lebensjahr) um 59 Euro auf 551 Euro und in der 3. Altersstufe (ab dem 12. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) um 57 Euro auf 645 Euro. Auch die Bedarfssätze für volljährige Kinder haben sich erhöht.

Allerdings hat sich auch der Selbstbehalt, der dem Unterhaltsverpflichteten von seinem Einkommen auf jeden Fall verbleiben muss, erhöht. Die Höhe des Selbstbehaltes hängt bei dem an minderjährige Kinder zu zahlenden Unterhalt und bei der Unterhaltsverpflichtung gegenüber volljährigen Kindern, die noch eine allgemeinbildende Schule besuchen, davon ab, ob der Unterhaltsverpflichtete erwerbstätig oder nicht erwerbs-tätig ist. Der neue Selbstbehalt liegt bei einem Nichterwerbstätigen bei 1.200 Euro monatlich und bei einem Erwerbstätigen bei 1.450 Euro monatlich. Insofern ist gegenüber dem Vorjahr eine Erhöhung um 80 Euro eingetreten.

Erstmals seit dem Jahr 2018 wurden auch die Gehaltsbeträge der Einkommensgruppen angepasst und jeweils um 200 Euro erhöht. In diesem Zusammenhang ist nicht der Nettobetrag, der monatlich auf dem Konto eines Arbeitnehmers eingeht, maßgeblich. Vielmehr werden verschiedene Abzüge vorgenommen, zum Beispiel für berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten), personenbezogene Versicherungen (Rentenversicherungen, Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, Unfallversicherungen usw.).Auch berücksichtigungsfähige Darlehen können in Abzug gebracht werden. Die Kosten für Miete und Nebenkosten haben hingegen keinen Einfluss auf das unterhaltsrechtliche Einkommen. Diese sind in den Selbstbehaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle beinhaltet.

Letztlich hängt die Höhe des Unterhaltes auch davon ab, gegenüber wie vielen Personen Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Gibt es mehr als zwei Unterhaltsberechtigte, wird der Unterhaltspflichtige eine Gehaltsstufe niedriger eingestuft. Gibt es nur einen Unterhaltsberechtigten, wird der Unterhaltsverpflichtete in die nächsthöhere Gehaltsgruppe eingeordnet.

Aufgrund der vorstehend aufgeführten Änderungen, sollte die Höhe des Unterhalts sowohl von dem Elternteil eines unterhaltsberechtigten Kindes als auch von dem zum Unterhalt verpflichteten Elternteil überprüft werden und gegebenenfalls an die aktuellen Verhältnisse angepasst werden.

Auf entsprechende Aufforderung hin, besteht alle zwei Jahre eine Verpflichtung, erneut Auskunft über das Einkommen zu erteilen. Von diesem Auskunftsrecht sollte Gebrauch gemacht werden, da in der Regel binnen dieses Zeitraums Gehaltsanpassungen, zum Beispiel aufgrund von tariflichen oder anderen Lohnerhöhungen eintreten.

Zusätzlich zu dem Unterhalt, der in der Düsseldorfer Tabelle geregelt ist, hat sich der unterhaltsverpflichtete Elternteil auch an den Kosten des sogenannten Sonder- und Mehrbedarfs zu beteiligen. Dies sind zum Beispiel nicht von einer Krankenkasse übernommene Arztkosten oder auch Kosten für die Nachhilfe für ein Kind.


Von Jutta Spengler
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